Fremdgefährdung
Polizeigesetze der Bundesländer.
Ein Eingreifen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden setzt grundsätzlich die Gefährdung von Rechtsgütern anderer Personen als des Störers voraus. Jedoch auch in diesen Fällen der sog. Fremdgefährdung kann die Zulässigkeit eines polizeilichen Einschreitens problematisch sein:
Sofern nicht Individualgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Vermögenspositionen) mehrerer Personen oder besonders hochwertige Individualgüter (Leben, Freiheit, Gesundheit) einzelner bedroht sind, sondern lediglich Gefahren für privatrechtliche Ansprüche einzelner bestehen, ist die Zuständigkeit der Polizei in aller Regel zu verneinen, da hier vorrangig die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte in Betracht kommt. Ausnahmsweise darf polizeilich eingegriffen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch der Betroffenen erscheint hinreichend glaubhaft (keine zweifelhafte Rechtslage)
Gerichtliche Hilfe (z.B. durch Arrest oder einstweilige Verfügung) ist rechtzeitig nicht zu erlangen
Ohne das polizeiliche Einschreiten besteht die Gefahr, dass die Durchsetzung des Anspruchs der Betroffenen vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Beispiel:
Die Polizei kann z.B. bei einer Hausbesetzung zum Erlass einer Räumungsverfügung zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Identität der Hausbesetzer nicht ausfindig gemacht werden konnte, so dass gegen sie ein Räumungstitel im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht erwirkt werden konnte. Im Verhältnis zur Ordnungsbehörde ist die Polizei zuständig, da angesichts der bereits bestehenden Störung ein Eilfall zu bejahen ist.