Wie lange kann man eigentlich seinen Pflichtteil verlangen?

Familie und Ehescheidung
19.06.200712247 Mal gelesen

Viele Menschen zögern, unmittelbar nach dem Tode eines Elternteiles ihr gutes Recht geltend zu machen und das ihnen zustehende Pflichtteil zu fordern.


Im Erbrecht spielen deshalb Verjährungsfragen häufig eine wesentlich größere Rolle als in anderen Rechtsgebieten.


Dies liegt auch daran, dass entweder der Aufenthaltsort des testamentarisch Bedachten unbekannt ist, bzw. umgekehrt dieser überhaupt nichts von seinem Glück weiß, weil der Kontakt schon seit vielen Jahren abgebrochen ist oder aber die Haupterben nicht teilen wollen, bzw. der Bedachte sich scheut beispielsweise gegenüber den eigenen Verwandten Ansprüche zu erheben.


Erst recht schwierig wird es dann, wenn es auch noch um das Pflichtteil geht, welches der Sohn oder die Tochter gegenüber der eigenen Mutter nach dem Tode des Vaters verlangt.


In all diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wie lange Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können?


Die Rechtsprechung hierzu ist nicht unbedingt einfach zu überschauen und vor allem nicht frei von nur schwer nachvollziehbaren Differenzierungen.


Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: - 25 U 50/05 -) vertrat beispielsweise die Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch eines Sohnes gegenüber der Erbin (seiner Tochter) nach dem Tode seiner Mutter bereits nach Ablauf von drei Jahren verjährt sei, wobei die Verjährungsfrist bereits dann beginne, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall wisse und darüber hinaus weiß, dass er im Testament nicht bedacht ist, sondern eben nur einen eventuellen Pflichtteilsanspruch habe.


Diesbezüglich reicht auch bereits eine Kenntnis von den wesentlichen Inhalten des Testamentes aus - die Einzelheiten müssen gar nicht bekannt sein - damit die Verjährungsfrist zu Laufen beginnt.


Für den Pflichtteilsanspruch bedeutet dies im Ergebnis, dass es ausreicht zu wissen, dass man eben nichts bekommt.


Hat man aber von alle dem keine Kenntnis, so verbleibt es zunächst bei einer Verjährungsfrist von 30 Jahren; manchmal ist es also besser nichts zu wissen.


Umgekehrt hat aber das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: -31 Wx 45/06 -) entschieden, dass man eine Erbschaft auch noch nach mehr als drei Jahren ausschlagen kann.


Für die Ausschlagungsfrist nach § 1944, Absatz 2 BGB müsse der zum Erbe berufene nämlich zuverlässige Kenntnis von seinem Erbe haben.


Dies ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn das Testament auslegungsbedürftig ist, insbesondere nicht klar ist, ob ein Begünstigter auch tatsächlicher Erbe ist oder nur ein Vermächtnis erhielt.


Ebenso fehlt die zuverlässige Kenntnis, wenn das zuständige Nachlassgericht nur den lapidaren Hinweis erteilt, "die Erbfolge richte sich nach dem Testament", aber die Erben gerade darüber streiten, zu wessen Gunsten das Testament wie ausgelegt werden müsse.


Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden, sollte man daher bereits bei Abfassung des Testamentes auf eindeutige Regelungen Wert legen.



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