WALDORF FROMMER: AG Oldenburg – Erfüllung der sekundären Darlegungslast bedarf konkreter Anhaltspunkte für Täterschaft eines Dritten

WALDORF FROMMER: AG Oldenburg – Erfüllung der sekundären Darlegungslast bedarf konkreter Anhaltspunkte für Täterschaft eines Dritten
20.02.2017137 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Oldenburg vom 21.12.2016, Az. 6 C 6124/16 (VI)

Die vor dem Amtsgericht Oldenburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass auch ihr Ehemann sowie der minderjährige Sohn im Tatzeitraum selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Ermittlung der Rechtsverletzung sowie zur Zuordnung zum Internetanschluss hatte die Beklagte sich mit Nichtwissen erklärt.

Das Amtsgericht Oldenburg bestätigte zunächst, dass ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen angesichts der substantiierten Ausführungen zur Ermittlung und Zuordnung unerheblich sei.

"Vorliegend hatte die Klägerin nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise sie die dem Anschluss der Beklagten zuzuordnende IP-Adresse ermittelt hat. (.) Konkrete Fehler in dieser Ermittlungstätigkeit sind seitens der Beklagten trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen worden. Das allgemeine unsubstantiierte Bestreiten, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware geeignet sei, zuverlässig Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen zu ermitteln, ist unbeachtlich. Hier substantiiert ein Vortrag der Klägerseite, umso substantiiert muss auch das Bestreiten der Beklagtenseite ausfallen."

Weiterhin führte das Amtsgericht Oldenburg aus, dass es einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die einen abweichenden Geschehensverlauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten ernsthaft möglich erscheinen lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es dabei gerade nicht ausreichend, bloß auf einen selbstständigen und generellen Zugriff Dritter zu verweisen - auch wenn dieser "im Tatzeitraum" gegeben sein soll. Da die Beklagte sich insbesondere nicht geäußert habe, welcher der potentiellen Mitnutzer aufgrund des Nutzungsverhaltens, der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht als Täter in Betracht komme, sei in der Konsequenz von ihrer eigenen Verantwortlichkeit auszugehen.

"Weder trägt die Beklagte vor, dass sie ihren Sohn eingehend nach dem streitgegenständliche Film und einem möglichen illegalen Download befragt hat, noch trägt die Beklagte zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten in zeitlicher Hinsicht betreffend die potentiellen Nutzer des Internetanschlusses (Ehemann und Sohn) vor."

Da es insoweit bereits an ausreichendem Sachvortrag der Beklagten gefehlt habe, sehe das Gericht keine Veranlassung, den Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.


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