WALDORF FROMMER: AG Charlottenburg – Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen

WALDORF FROMMER: AG Charlottenburg – Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen
30.03.2017141 Mal gelesen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Charlottenburg vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16

Im vorgenannten Verfahren hatte die in Anspruch genommene Beklagte die eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass zwei weitere WG-Mitbewohnerinnen den Internetanschluss mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Wer genau zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Theoretisch sei dies bei beiden Mitbewohnerinnen möglich gewesen. Nach einer direkten Konfrontation mit dem Vorwurf sei die Rechtsverletzung von diesen jedoch nicht eingeräumt worden.

Darüber hinaus bestritt die Beklagte die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Ermittlungssystem PFS. Ferner seien der geltend gemachte Schadenersatz sowie die Rechtsanwaltskosten überhöht.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht zunächst aus, dass das bloße Bestreiten der fehlerfreien Ermittlung aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend sei. Auch liege eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss aufgrund der Vielzahl an ermittelten IP-Adressen an verschiedenen Tagen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit.

In Bezug auf die eigene Verantwortlichkeit reiche die bloße Behauptung, es habe zwei weitere zugriffsberechtigte Mitbewohner gegeben, nicht aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die eigene Täterschaft der Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten.

"Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebooks sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe".

Letztlich sei auch die Höhe der Forderungen nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte daher die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.


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