Verschärfung und Erweiterung des Sexualstrafrechts in Kraft

Verschärfung und Erweiterung des Sexualstrafrechts in Kraft
11.11.2016636 Mal gelesen
Das lang kontrovers diskutierte „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“, ist nun am 10.11.2016 in Kraft getreten. Es führt zu einer Verschärfung im Sexualstrafrechts. Auch bisherige „Lücken“ sollen damit geschlossen werden.

Das lang kontrovers diskutierte "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung", ist nun am 10.11.2016 in Kraft getreten.

Es führt zu einer Verschärfung im Sexualstrafrechts. Auch bisherige "Lücken" sollen damit geschlossen werden. Dazu wurden bisherige Straftatbestände geändert und neue hinzugefügt:

§ 177 StGB - "Nein heißt nein"

In der bisherigen Fassung des § 177 StGB machte sich der "Vergewaltigung" strafbar, wer Sex mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt, oder das Opfer schutzlos war.

Der neu normierte Grundsatz "Nein heißt Nein" bedeutet, dass sich künftig nicht nur derjenige strafbar macht, der sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt, sondern es reicht aus, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt.

"Erkennbar" bedeutet dabei, dass auch einfache verbale Äußerungen wie eben ein deutliches "Nein" oder ein "Hör auf" genügen können. Entscheidend ist, dass das Opfer nachvollziehbar darstellen kann, dass es die sexuelle Handlung nicht wollte und sich gegen die Handlung ausgesprochen hat. Eine Straftat kann also schon dann vorliegen, wenn sich der Täter über den Willen des Opfers hinwegsetzt - dieser muss dabei nicht zwingend aktiv überwunden werden.

Die Beweislast bleibt aber nach wie vor beim Opfer.

Neue Straftatbestände für sexuellen Missbrauch

Gleichzeitig wurden neue Straftatbestände eingefügt, mit denen der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände unter Strafe gestellt wird. Auf diese Weise sollen Frauen - aber auch Männer - besser als bislang vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.

Betroffen sind nach den neu eingeführten Absatz 2 in § 177 StGB somit auch Fälle, in denen der Täter

  • ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  • ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  • ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  • eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  • der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Strafandrohung

Auch in diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu 5 Jahren, was also in jeden Fall auch einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis zur Folge hat.

Wendet der Täter Gewalt an, droht mit einem "Übel" oder nutz eine schutzlose Lage des Opfers aus, so ist die Mindestfreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, vgl. § 177 V StGB; ebenso, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht, § 177 IV StGB.

Wird der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen vollzogen, oder die Tat von mehreren Begangen, so ist die Mindeststrafandrohung zwei Jahre. Eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr ist ein Verbrechenstatbestand und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Nicht unter drei Jahren wird der Täter bestraft, wenn er Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt; verwendet es diese Gegenstände, dann ist die Strafandrohung nicht unter 5 Jahren.

Sexuelle Belästigung ist strafbar, § 184i StGB

Die sexuelle Belästigung v.a. das unsittliche (sexuell bestimmte und belästigende) Berühren war bislang nicht eigens unter Strafe gestellt; es konnte ggf. als "Beleidigung" geahndet werden. Dies hat sich nun mit dem neu eingeführten § 184i StGBgeändert. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch "Begrapschen".

Straftaten aus einer Gruppe heraus, § 184 j StGB

In Anlehnung an dies Silvesternacht in Köln soll es in Zukunft auch möglich sein, Personen zu bestrafen, die in einer Gruppe oder aus einer Gruppe heraus andere Personen bedrängen. Gedacht ist hier auch an das Phänomen der "Antänzerei". Diese Taten seien bisher nicht ausreichend strafrechtlich erfasst gewesen, erläutert die Bundesregierung. Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich danach, ob es zu Übergriffen kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren.

Ausländische Straftäter können leichter ausgewiesen werden

Der neu gefasste § 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach dem neu gefassten 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass der ausländische Straftäter leichter ausgewiesen werden kann.

Voraussetzung war bisher, dass Gewalt angewendet oder zumindest angedroht wurde. Diese Einschränkung soll nun wegfallen. Dadurch werden die Gründe, die zu einer Abschiebung führen können, erweitert - ein Schritt, der von der Opposition als "Verschärfung durch die Hintertür" und doppelte Bestrafung abgelehnt wird.

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