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Abschiebung

 Normen 

§§ 58 - 62 AufenthG

BT-Drs. 19/10047 (zu den am 21.08.2019 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Voraussetzungen

Die Abschiebung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur zwangsweisen Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht.

Im Jahr 2021 sind knapp 11.980 Abschiebungen vollzogen worden.

Voraussetzungen der Abschiebung sind:

  • Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar:

  • Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erscheint eine Überwachung der Ausreise notwendig:

    • Der Ausländer befindet sich in Haft oder öffentlichem Gewahrsam.

    • Der Ausländer ist innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist.

    • Die Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung sind gegeben.

    • Der Ausländer ist mittellos.

    • Der Ausländer besitzt keinen Pass oder Passersatz.

    • Der Ausländer hat gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht bzw. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

    • Der Ausländer hat zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt.

Die § 58 Abs. 4 - 10 AufenthG dienen der Klarstellung, dass die durchführende Behörde zur Beförderung des Ausländers zum Flughafen oder Grenzübergang als Teil der Abschiebung befugt ist und zu diesem Zweck den Ausländer kurzzeitig festhalten darf. Ein kurzzeitiges Festhalten kann beispielsweise dann nötig werden, wenn bis zum Abflug Wartezeit zu überbrücken ist oder Wartezeiten entstehen, weil Beförderungen gebündelt erfolgen sollen. Es wird klargestellt, dass, soweit die Maßnahme nur kurzzeitig und auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß beschränkt ist, lediglich eine - keine richterliche Anordnung erfordernde - Freiheitsbeschränkung vorliegen kann, wobei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10047) immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Daneben wird auch das Recht der Behörden zum Betreten der Wohnung sowie zur Durchsuchung der Wohnung geregelt. Das Betreten oder die Durchsuchung zur Nachtzeit darf § 58 Abs. 7 AufenthG nur erfolgen, wenn wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird.

2. Ankündigung der Abschiebung / Geheimhaltung

Dabei darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß dem geänderten § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt werden. Denn die Androhung der Abschiebung, die dem Ausländer bekannt gegeben wird, enthält unmissverständlich die Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen ist. Dem Ausländer ist daher bewusst, dass er innerhalb der freiwilligen Ausreisefrist das Land verlassen muss, da sonst die Abschiebung droht. Soll die Abschiebung eines Ausländers mit anderen Ausländern erfolgen, etwa im Zuge einer Rückführung mit einem Charterflug, so hat die Bekanntgabe des Termins ebenfalls zu unterbleiben, um zu verhindern, dass der Termin vorzeitig bekannt wird und sich ein Großteil der Rückzuführenden der Maßnahme entziehen wird.

Zudem besteht gemäß mit § 97a AufenthG eine Geheimhaltungspflicht:

Wenn Abschiebungen scheitern, beruht dies häufig auf der Undurchführbarkeit des Aufgreifens der abzuschiebenden Person an dem den bekannten Aufenthaltsort.

Sofern Amtsträger oder besonders verpflichtete Personen den Abzuschiebenden, aber auch Dritten entsprechende Informationen zugänglich machen, konterkariert dies das in § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG enthaltene Normziel, den rechtsstaatlichen Vollzug des Aufenthaltsrechts sicherzustellen. Im Bereich der Durchsetzung der Ausreisepflicht soll daher die Strafbewährung des § 353b Absatz 1 und 2 StGB greifen.

Relevante Informationen sind insbesondere Zeitpunkte, Orte und Namen betroffener Personen, Vorhaben und geplante Behördenabläufe. Bei Personen, die nicht Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder von einer anderen amtlichen Stelle förmlich Verpflichtete sind, kann im Rahmen der Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Haupttat in Betracht kommen.

3. Aussetzung der Abschiebung - Einzelfälle

Die Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer bevorstehenden Eheschließung des Ausländers setzt voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und eine ernsthafte Eheschließungsabsicht besteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Ehe miteinander eingehen zu können und keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen (OVG Saarland 12.12.2005 - 2 W 27/05).

Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a AufenthG (Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil) ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

 Siehe auch 

Abschiebungsandrohung

Abschiebungshaft

Abschiebungshindernis

Ausreisepflicht - Ausländerrecht

Ausweisung

Duldung - Ausländerrecht

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

Zurückschiebung - Ausländerrecht

BVerwG 22.03.2012 - 1 C 5/11 (Keine Annexzuständigkeit der eine Abschiebung anordnenden Ausländerbehörde für eine spätere Entscheidung über die Befristung)

BVerwG 14.06.2005 - 1 C 15/04 (Haftung der Eltern für die Abschiebekosten der minderjährigen Kinder)

BVerwG 08.02.2005 - 1 C 29/03 (Asylrechtlicher Abschiebungsschutz)

BVerwG 22.03.1994 - 9 C 443/93

BVerwG 13.08.1990 - 9 B 100/90

Beichel-Benedetti: Die Neuregelung der Abschiebungshaft im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2541

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz und zum Aufenthaltsrecht; Loseblatt

Welte: ABC des Asylrechts - Internationaler Schutz; 1. Auflage 2016

Zeitler: Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen im Zusammenhang mit der Abschiebung; Zeitschrift für Ausländerrecht - ZAR 2014, 365