Rechtswörterbuch

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Sexuelle Belästigung

 Normen 

§§ 1, 3 Abs. 4 AGG

§ 184i StGB

 Information 

1. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsrecht

1.1 Allgemein

Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen.

Die Rechtsgrundlage der sexuellen Belästigung sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 4 AGG ist ein Verhalten eine sexuelle Belästigung, wenn es sich um ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten handelt und dieses Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

1.2 Erfasste Handlungen

Das Verhalten im Sinne des AGG erfasst u.a.

  • Äußerungen,

  • Gesten,

  • Blicke

    und

  • körperliche Berührungen.

Den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen insbesondere die im Gesetz genannten Regelbeispiele (andere Handlungen möglich):

  • Sexuelle Handlungen.

  • Aufforderungen zu derartigen sexuellen Handlungen.

  • Sexuell bestimmte körperliche Berührungen.

  • Bemerkungen sexuellen Inhalts.

  • Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

    Das Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen umfasst folgende Bereiche:

    • Zeigen ist die zielgerichtete Darstellung für eine bestimmte Personengruppe.

    • Anbringen erfasst die Darstellung zur Wahrnehmung für einen offenen Personenkreis durch Aufhängen, Hinlegen etc.

    • Pornografischen Darstellungen sind Darstellungen, die erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweisen, die reine Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist noch keine Pornografie. Der Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals orientiert sich u.a. an der Rechtsprechung zu § 184 StGB.

Das Verhalten muss bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Voraussetzung ist somit eine gewisse Schwere der Belästigung.

Beispiel:

Bei der Aussage, eine Frau habe einen schönen Busen, handelt es sich nicht um ein sozialadäquates Kompliment, sondern um eine unangemessene Bemerkung sexuellen Inhalts. In der anschließenden Berührung liegt ein sexuell bestimmter Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Sowohl die Bemerkung als auch die folgende Berührung waren objektiv unerwünscht. Unmaßgeblich ist, wie der Handelnde selbst sein Verhalten zunächst eingeschätzt und empfunden haben mag und verstanden wissen wollte (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13).

Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre (LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06).

1.3 Rechte des Arbeitgebers

Die grundsätzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten ist in § 12 AGG für den Bereich des Benachteiligungsschutzes konkretisiert:

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen seiner Beschäftigten abzuwenden bzw. ihnen vorzubeugen. Dies gilt auch, wenn die Benachteiligung von anderen Beschäftigten oder Dritten (soweit der Arbeitsbereich betroffen ist) ausgeht. Er ist verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten, von denen die Benachteiligung ausgeht, arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Kündigung auszusprechen.

Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist grundsätzlich abhängig von den konkreten Umständen, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13).

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kann nicht nur nach einer einmaligen schweren Verfehlung des Mitarbeiters ausgesprochen werden, sondern ist nach der Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 27.09.2006 - 3 Sa 163/06 auch bei über einen längeren Zeitraum ausgeführten sexuellen Belästigungen (körperliche Berührungen, Zeigen von pornografischen Fotos) eines Vorgesetzten gerechtfertigt. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Daneben ist der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 5 AGG verpflichtet, seine Beschäftigten über den Inhalt des arbeitsrechtlichen Teils des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu informieren. Es ist ausreichend, wenn er dazu den Gesetzestext im Betrieb an geeigneter Stelle aushängt oder auslegt. Möglich ist auch eine Verbreitung der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- oder Kommunikationstechnik (Intranet).

1.4 Rechte der betroffenen Arbeitnehmer

Zu den im Falle einer Benachteiligung den Arbeitnehmern zustehenden Rechten siehe den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht".

2. Im Strafrecht

2.1 Einführung

Mit § 184i StGB hat der Gesetzgeber die sexuelle Belästigung als neue Sexualstraftat erstmals unter Strafe gestellt. Damit werden Fälle erfasst, die keine sexuelle Handlung im Sinne des StGB darstellen, da sie die dafür gemäß § 184h Nr. 1 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen.

Hinweis:

Gemäß § 184h Nummer 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Frage der Erheblichkeit bemisst sich danach, ob das Rechtsgut im Hinblick auf Art, Intensität, Dauer und die sonstigen konkreten Umstände, wie der Handlungsrahmen und die Beziehungen zwischen den Beteiligten, hinreichend beeinträchtigt ist. Es besteht damit in der Praxis ein er heblicher Beurteilungsspielraum, wobei sich die Wertung an sozialethischen Maßstäben orientiert.

Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung entschieden, dass zum Beispiel der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person im Hinblick auf ihre Erheblichkeit nicht zwingend sexuelle Handlungen darstellen. Dasselbe gilt für das Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes der von hinten umfassten Geschädigten sowie das feste Drücken der behandschuhten Hand der Geschädigten auf das Geschlechtsteil des Beschuldigten.

2.2 Tatbestand

Gemäß § 184i Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer

  • eine andere Person

  • in sexuell bestimmter Weise

  • körperlich berührt

  • und dadurch belästigt.

Der Täter muss auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Verbale Einwirkungen auf das Opfer werden nicht erfasst.

Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist. Das ist naheliegend, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des Halses, "Begrapschen" des Gesäßes). Die Berührung muss zu einer sexuellen Belästigung des Opfers führen.

Die Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Im Falle der Begehungsvarianten des § 177 StGB (Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder unter Ausnutzung bestimmter Situationen) ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9097) in der Regel von einer solchen Belästigung auszugehen. An einer Belästigung fehlt es, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst.

"Sexuell" ist die Belästigung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert. Es ist Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung, derartige Handlungen zuzulassen oder abzulehnen. Nimmt der Täter solche Handlungen vor, ohne dass das Opfer eine diesbezügliche Entscheidung treffen kann, bzw. setzt er sich über eine ablehnende Entscheidung des Opfers hinweg, verletzt er die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten wie zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange sind demgegenüber nicht ohne Weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. Insoweit sind andere Bereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, die nicht zum engeren Kern der sexuellen Selbstbestimmung gehören.

 Siehe auch 

Abmahnung

Verhaltensbedingte Kündigung

Kündigung

Kündigungsfrist - Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

Mobbing

Prostitution

Sexualstraftaten

BVerwG 24.11.2005 - 2 WD 32/04 (Degradierung nach Dienstgradherabsetzung einer untergebenen Soldatin)

BAG 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 (Außerordentliche Kündigung eines Vorgesetzten wegen sexueller Belästigung)

BAG 08.06.2000 - 2 ABR 1/00 (Kündigung wegen sexueller Belästigung)

Lorenz: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Zeitschrift für die Mitarbeitervertretung - ZMV 2002, 170 und 224

Martini: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Vom "Kavaliersdelikt" zum Tatbestand des AGG; Der Personalrat - PersR 2013, 144

Mästle: Sexuelle Belästigung im Betrieb - angemessene Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers; Betriebs-Berater - BB 2002, 250

Schlachter: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Inhalt und Funktion des Arbeitsplatzbezugs; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2001, 121