Verkauf eines Erbteils aus einem amerikanischen Nachlass

Verkauf eines Erbteils aus einem amerikanischen Nachlass
12.12.20071823 Mal gelesen
Aufsatz über die Modalitäten zum Verkauf eines Erbteils aus einem amerikanischen Nachlass.

 
Angesichts der zunehmenden Zahl deutsch-amerikanischer Erbfälle wird die Frage nach einem möglichen Verkauf von Erbteilen aus amerikanischen Nachlässen immer wichtiger. Hat der Erbe sich entschlossen, seinen amerikanischen Erbteil zu verkaufen, so hat der beratende Anwalt verschiedene Aspekte im amerikanischen Recht zu beachten. Die nachfolgende Diskussion zeigt auf, wie überschaubar der Verkauf eines Erbteils für den Erben ist.

Kein Vorverkaufsrecht

Wichtig ist zunächst der Umstand, dass das amerikanische Recht kein Vorverkaufsrecht für die Miterben vorsieht. Dieser Umstand stellt einen wichtigen Unterschied zum § 2034 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. § 2034 BGB schreibt das Vorverkaufsrecht vor, insofern hat der Erbe aus dem amerikanischen Nachlass mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich der Wahl seines Vertragspartners. Der Erbe ist somit nicht gehalten, Vorverkaufsfristen einzuhalten und kann Kontakte zu den Miterben gänzlich vermeiden.

Örtliche Bestimmungen beachten

In diversen US-Bundesstaaten sind Anzeigepflichten über den Verkauf einzuhalten. Diese Anzeigen können auch dazu führen, dass das Nachlassgericht die Verkaufsbedingungen überprüft. Diese Anzeigepflichten sind aber von dem Käufer einzuhalten. Das Risiko einer eventuellen Beanstandung des Verkaufs durch das Gericht oder den Nachlassabwickler (Personal Administrator oder Executor genannt) trägt somit ebenfalls der Käufer. Wenn bspw. das Gericht den Verkauf beanstandet bzw. verwirft, läuft der Käufer Gefahr, sein Investment zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund ist der Käufer naturgemäß bemüht, sein Investment zu schützen. Er prüft demnach vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrages die örtlichen Bestimmungen, um sein Investment nicht zu gefährden. Dies ist für den Verkäufer vorteilhaft, denn er muss sich um die Einhaltung der örtlichen Bestimmungen nicht kümmern.

Bedingungen im Kaufvertrag bzw. Abtretung beachten

Neben dem Kaufpreis sollte der Verkäufer die Bedingungen im Kaufvertrag sorgfältig prüfen. Unabdingbar ist eine Klausel, wonach der Käufer alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Erben übernimmt. Diese Klausel ist im Falle einer Rückforderung für nicht gezahlte Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern durch die Finanzbehörde wichtig. Ferner sollte der Kaufvertrag festlegen, dass der Käufer das Risiko einer eventuellen Rückforderung des ausgezahlten Erbes trägt. Dieser Sachverhalt ist möglich, wenn ein Erbe unter Verweis auf ein Testament neueren Datums das ausgezahlte Erbe zurückverlangt.

Zweitmarkt prüfen

Nachdem der Erbe den Verkaufsentschluss getroffen hat, steht die Aufgabe an, einen Käufer zu finden. Neben anderen Erben und Personen aus dem eigenen Umfeld sollte der Zweitmarkt bei professionellen Anbietern geprüft werden. Allerdings befindet sich der Zweitmarkt für Erbteilübertragungen im Vergleich zum Zweitmarkt für Lebensversicherungen in einer Anfangsphase. Es gibt jedoch zumindest eine Firma, welche sich auf diesen Markt spezialisiert hat. Die Firma Erbenzentrum-USA, LLC. (www.erbenzentrum-usa.net) unterbreitet Kaufangebote für Erbteile aus amerikanischen Nachlässen, nachdem der Erbe ein Informationsformular ausgefüllt hat.

Schlusswort

Der Verkauf eines Erbteiles aus einem amerikanischen Nachlass bietet dem Erben neben sofortiger Liquidität den Vorteil, die Abwicklung des Nachlasses in Amerika ohne weitere Verzögerungen abschließen zu können. Die Übertragung des Erbteils ist für den Verkäufer mit sehr geringem Aufwand verbunden. Die Verantwortung für die Beachtung von Anzeigenpflichten sowie das wirtschaftliche Risiko einer Nichtanerkennung der Übertragung durch das Gericht oder den Nachlassabwickler trägt der Käufer.

Verfasser: Attorney at Law, Paul D. Reinsdorf, Feuerbachstr. 5, 60325 Frankfurt am Main