Vergütung des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstreckung
01.02.20102533 Mal gelesen

Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann -wenn auch nicht schematisch - die sogenannte Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden. Dies gilt auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen.

(OLG Schleswig, Urteil vom 25. August 2009, 3 U 46/08, ZEV 2009, 625).

Hintergrund: Versäumt es der Erblasser, bei der Anordnung von Testamentsvollstreckung die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, steht diesem nach dem Gesetz (§ 2221 BGB) eine "angemessene" Vergütung zu. Im Erbfall kommt es daher zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht selten zu einem Konflikt über diese Angemessenheit. In der Praxis haben sich verschiedene Tabellen durchgesetzt, nach denen die Vergütung durch einen Prozentsatz vom Bruttonachlass ausgedrückt wird. Die Neue Rheinische Tabelle wurde bereits von verschiedenen Oberlandesgerichten angewandt.

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