Störerhaftung des Hotelbetreibers abgelehnt, Amtsgericht Hamburg

Störerhaftung des Hotelbetreibers abgelehnt, Amtsgericht Hamburg
07.07.2014255 Mal gelesen
Erneut ist ein erfreuliches Urteil zur Limitierung der Störerhaftung bei illegalem Filesharing im Internet ergangen.

Das AG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2014, Az. 25b C 431/13, die Störerhaftung eines Hotelbetreibers abgelehnt: Er hätte keine mögliichen und ihm zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten verletzt.

Dabei bezieht sich das Amtsgericht auf die Bearshare-Entscheidung des BGH, wobei der Bundesgerichtshof ausführt: "Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN)."

Das AG Hamburg erläutert, für den Beklagten als geschäftlichen Betreiber eines Hotel WLAN-Netzwerkes müssten im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten. Daraus folgere insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen sei.

Dem Beklagten sei es nicht zuzumuten, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird, und/oder zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird. Dem Beklagten, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen sei, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetkommunikation zu ermöglichen, dürften keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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