Unser Mandant hat im Verfahren angegeben, die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum angeblichen Tatzeitpunkt habe auch sein Mitbewohner Zugang zum Internet gehabt und dieses selbständig genutzt. Der Mitbewohner habe unserem Mandanten gegenüber nicht eingestanden die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Auch das AG Frankenthal legt das Bearshare-Urteil des BGH zu Grunde
Einen Nachweis darüber zu erbringen, dass unser Mandant die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen.
Sehr erfreulich ist, dass zahlreiche Gerichte die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Grunde legen. So auch das AG Frankenthal in seinem Urteil. In Bezugnahme auf das Bearshare-Urteil des BGH hält das Amtsgericht fest, dass -auch unserer Ansicht nach völlig zu Recht, eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht. Denn eine solche tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wird dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen die Möglichkeit hatten, diesen Anschluss zu nutzen.
Unser Mandant hatte seinen Mitbewohner namentlich genannt und dem Gericht mitgeteilt, dass dieser das Internet selbständig nutze. Dadurch hat er seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.
Entgegen der Ansicht der Kanzlei Waldorf Frommer sieht es auch das Amtsgericht in Frankenthal so, dass die Zugriffsmöglichkeit nicht feststehen-, sondern diese Möglichkeit nur plausibel dargelegt werden muss. Somit traf Constantin Film gemeinsam mit Waldorf Frommer die volle Beweislast für die behauptete Täterschaft des durch unsere Kanzlei Vertretenen Betroffenen. Dieser Beweis konnte geführt werden.
Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung besteht nicht
Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung gegenüber unserem Mandanten für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht dem Gericht zufolge nicht. Unter Bezugnahme der aktuellen BGH-Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer, denn der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären, wenn keine konkreten Hinweise für eine solche Nutzung bestehen. Für nicht familiär verbundene Mitbewohner kann insofern nichts anderes gelten.
Hier der Urteils-Volltext: Urteil des AG Frankenthal Az. 3c C 80/14
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