Scheidung nach neuem Recht - Teil 2

Familie und Ehescheidung
13.09.20096032 Mal gelesen
Scheidung nach neuem Recht (ab 01. Sept. 2009) - Teil 2:
Autor: Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf
 
Teil 2: Reform des Scheidungsverfahrens, des Rentenausgleichs und des Unterhaltsverfahrensrechts zum 01.09.2009 - für wen besteht jetzt Handlungsbedarf ?
 
Die durch die ab 1.9.2009 in Kraft tretenden Reformen eintretenden Veränderungen (zum Güterrecht/ Zugewinnausgleich siehe Teil 1 dieses Aufsatzes) sind im Detail vielfältig und komplex. Gut zu wissen ist auf jeden Fall:
 
I. In vielen Fällen kann das Scheidungsverfahren nun abgekürzt werden:
 

1. Selbst bei sog. einverständlicher Scheidung hat die obligatorische Durchführung des Versorgungsausgleichs/Rentenausgleichs (sofern sie nicht ehevertraglich ausgeschlossen war) bislang dazu geführt, dass das Scheidungsverfahren selten kürzer als binnen eines Jahres abgeschlossen werden konnte. Ab dem 1. September 2009 gilt nun, dass bei "kurzer Ehe" - d.h. bei bis zu dreijähriger Ehe -, ein Versorgungsausgleich nicht mehr obligatorisch ist, sondern nur noch auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Ohne entsprechenden Antrag kann die Scheidung binnen weniger Wochen erfolgen.

2. Zudem ist die einvernehmliche vertragliche Gestaltung - und damit auch der einvernehmliche Ausschluss - des Versorgungsausgleichs vom Gesetzgeber erleichtert worden. Während bisher notarielle Verträge zum Versorgungsausgleich automatisch unwirksam wurden, wenn nach Abschluss des Vertrages nicht eine 1-jährige Wartefrist bis zur Stellung des Scheidungsantrags eingehalten wurde, können notarielle Verträge nunmehr auch noch kurz vor dem Scheidungsantrag oder sogar noch während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen und dem Gericht zugeleitet werden, womit das langwierige Versorgungsausgleichsverfahren vermieden und das Scheidungsverfahren erheblich abgekürzt werden kann.

Dies gilt auch für notarielle Verträge, die schon vor dem 01.09.2009 abgeschlossen wurden. Die Beteiligten müssen also jetzt nicht mehr 1 Jahr mit dem Scheidungsantrag warten ! Der notarielle Vertrag bleibt auch ohne Einhaltung der Wartefrist wirksam.
 
Das Familiengericht ist an eine formwirksame Parteivereinbarung grundsätzlich gebunden. Eine ausdrückliche gerichtliche Genehmigung von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich entfällt künftig. Zwar ist nach wie vor eine gerichtliche Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle hinsichtlich Sittenwidrigkeit oder grober vertraglicher Übervorteilung eines Beteiligten möglich; diese wird jedoch nur bei entsprechenden Hinweisen einer Partei erfolgen.
 

3. Darüberhinaus besteht künftig auch für nicht "kurze" Ehen die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach 3-monatiger Dauer des Scheidungsverfahrens einvernehmlich aus dem sog. Scheidungsverbund abtrennen zu lassen, so dass bei einvernehmlicher Scheidung sofort danach die Scheidung möglich ist. Bislang war dafür eine unzumutbar lange Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens 3 Jahren erforderlich !

      Aber Achtung: Die Abtrennung aus dem Scheidungsverbund führt dazu, dass   
     der Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden wird. Man muss sich also 
     vorher beraten lassen, ob diese Konsequenz erwünscht ist.
 
Z. B. sollten Rentner und Pensionäre, oder solche, die es bald werden, bedenken, dass ab 1.9.2009 das so genannte "Rentnerprivileg" wegfällt. Das Rentnerprivileg führt nach bisherigem Recht noch dazu, dass bei einer Verrentung vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich der Versorgungsausgleich erst dann zu einer Rentenkürzung führt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls eine Rente bezieht; in den Jahren davor bezieht der ausgleichsverpflichtete Ehegatte noch seine ungeschmälerte Rente. Dies gilt nicht nur für Rentner, sondern auch für Beamte und Soldaten. Dieses Privileg fällt ab 01.09.2009 ersatzlos weg.
Hinzukommt, dass sich sog. ´Unterhaltsprivileg´ verschlechtert: Bisher reichte es aus, einen Bagatell-Unterhaltsbetrag mit dem geschiedenen Ehegatten zu vereinbaren, um einer Rentenkürzung bis zum Rentenbeginn beim geschiedenen Ehegatten vollständig zu entgehen. Nach neuem Recht kann die Rentenkürzung im Zeitraum bis zur Verrentung des geschiedenen Ehegatten nur noch in derjenigen Höhe vermieden werden, in der ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht und erfüllt wird. Erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat das insb. für Ehen mit großem Altersunterschied, da der Zeitraum bis zum Rentenbeginn beim geschiedenen Ehegatten dann entsprechend lang ist. Ähnliches gilt bei vorzeitigem Ruhestand oder Invalidität des Rentenausgleichs-Verpflichteten. Wer noch in den Genuss des Rentnerprivilegs und des bisher besseren Unterhaltsprivilegs gelangen möchte, muss rechtzeitig vor dem 1.9.2009 den Scheidungsantrag stellen (!).
 
Insgesamt gilt aufgrund der anstehenden Reformen im Familienrecht derzeit in besonderem Maße die alte ´Weisheit´, dass der Zeitpunkt für den Scheidungsantrag nach individueller anwaltlicher Beratung taktisch auszuwählen ist. Als Faustregel lässt sich aufstellen, dass beim Rentenausgleich das alte Recht für den Ausgleichspflichtigen günstiger, hingegen für den Ausgleichsberechtigten ungünstiger ist.
Bedeutsam ist die Wahl des richtigen Zeitpunkts auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, weil auch hier Einfluß darauf genommen werden kann, ob noch das bisherige oder schon das neue Recht Anwendung findet (s. hierzu Teil 1 dieses Beitrags).
Es kann nicht häufig genug betont werden, dass derartige taktische Überlegungen bei einer so genannten "Online-Scheidung" - die in Wahrheit nichtmals Scheidungskosten reduzieren kann - nicht gewährleistet ist, was zu vielfältigen Rechtsnachteilen führen kann.
 

4. Ebenfalls der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens dient eine ab 1. September geltende Regelung, wonach so genannte Scheidungsfolgesachen künftig spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gerichtlich anhängig gemacht werden müssen (Ausnahme allerdings: Kindschaftssachen), andernfalls darf das Gericht vorab die Scheidung aussprechen. D.h.: Das sog. Staffeln von Folgesachen nach der ´Salami-Taktik´, um die Scheidung hinauszuzögern (etwa, um länger Trennungsunterhalt zu beziehen), ist künftig nicht mehr zulässig bzw. erschwert.

 II. Neuerungen im Unterhaltsprozeß:
Die Neuregelungen für Unterhaltssachen gelten für alle Unterhaltsverfahren, die ab dem 1. September gerichtlich anhängig werden. Zu erwähnen sind insbesondere:
 
1. Auch in Unterhaltsverfahren liegt der Gesetzgeber künftig verstärkt Wert auf Beschleunigung. Die bisherigen langwierigen Auskunfts-Stufen-Klagen können bald durch neue Auskunftsrechte des Gerichts vermieden werden. Das Gericht kann - und muss auf Antrag - anordnen, dass die Parteien Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und bestimmte Belege vorlegen, wenn der Antragsgegner vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens eine Auskunftspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. ´Mauern´ in Unterhaltsverfahren wird somit schwieriger.
Unterhaltsberechtigte sollten in geeigneten Fällen bis zum 01.09.09 zuwarten mit der Anrufung des Gerichts.
 
2. Zudem sind ab 01.09.2009 einstweilige (Eil-)Anordnungen zum Unterhalt leichter erreichbar:
a) Diese sind künftig auch hauptsacheunabhängig zulässig, so dass man sich nur auf das Eilverfahren beschränken darf.
b) Eine Eilbedürftigkeit muss nicht mehr glaubhaft gemacht werden, da sie künftig gesetzlich vermutet wird.
c) Das Gericht darf im Eilverfahren sogar die Hauptsache vorwegnehmen, so dass weitreichende Entscheidungen von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung in kürzester Zeit nach nur kursorischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu erwarten sind. Es muss nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit bestehen. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn die Eilanordnung aufgrund mündlicher Verhandlung (Regelfall) erfolgte. Die mit der Eil-Entscheidung unzufriedene Partei hat nur die Möglichkeit, im Anschluss an das Eilverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu erzwingen, wo alles noch mal genauer geprüft wird. Die Eilanordnung bleibt wirksam - auch über die Scheidung hinaus - bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Anwaltlicher Beistand ist daher - wenn auch hier ausnahmsweise nicht zwingend vorgesehen - auf jeden Fall empfehlenswert (!).
(Für alle unterhaltsrechtliche Hauptsacheverfahren besteht ab 01.09.2009 schon in erster Instanz Anwaltszwang).
 
Soweit der kurzer Abriss ´für die Faust´.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf (Telefon 0211/1646068),
im Juli 2009