Revision in Strafsachen; eine (letzte) Chance!

Strafrecht und Justizvollzug
10.06.2014569 Mal gelesen
Leider haben nur etwa zehn Prozent der Revisionen von Strafurteilen Erfolg. Dies liegt nicht allein darin begründet, dass die Urteile deutscher Strafgerichte alle frei von Rechtsfehlern sind. Allerdings gilt die Revision von Strafurteilen als Königsdisziplin des Strafrechts. Hier kommt es besonders auf ein hervorragendes juristisches Fachwissen an, da im Rahmen der Revision nur Verfahrens- und materielle Rechtsfehler eines Urteiles überprüft werden können. Es ist daher bei der Revision von entscheidender Bedeutung, dass ein Strafverteidiger nicht nur über das genannte hervorragende Fachwissen verfügt, sondern, dass er auch über ausreichende Erfahrung mit diesem Rechtsmittel verfügt.

1. Allgemeines zur Revision


Die Revision ist gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Amts- und Landgerichte, sowie der Oberlandesgerichte und gegen alle Berufungsurteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte statthaft. Da gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte aus die Berufung zulässig ist, nennt man die Revision gegen diese Urteile Sprungrevision. Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte ist dagegen die Revision das einzige statthafte Rechtsmittel. Die Möglichkeit der Berufung gibt es gegen Urteile dieser Gerichte nicht. Fehlurteile dieser Gerichte können daher allein mit Hilfe der Revision angegriffen werden!

Während die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet, sind in der Revisionsinstanz alle Tatsachenfeststellungen von der Überprüfung ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob ein Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob das materielle Strafrecht richtig angewandt worden ist. Der Zweck der Revision ist es dabei sowohl eine einheitliche Anwendung des Strafrechtes in Deutschland sicher zu stellen, als auch, Gerechtigkeit im Einzelfall zu verwirklichen.

2. Zuständigkeit


Zuständig für die Entscheidung über die Revision ist das jeweilige Oberlandesgericht, das mit drei Berufsrichtern besetzt ist, wenn sich die Revision gegen Berufungsurteile der Landgerichte, bei der sogenannten Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte oder in seltenen Fällen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte mit der ausschließlichen Rüger der Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm, richtet.

Der Bundesgerichtshof, in einer Besetzung mit fünf Berufsrichtern, ist dagegen zuständig, für die Entscheidung über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, wenn diese auch auf die Verletzung von Bundesrecht, also zum Beispiel der Strafprozessordung oder des Strafgesetzbuches gestützt wird.

3. Einlegung der Revision


Die Revision muss grundsätzlich eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden! Durch die rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Angeklagte, die zu Freiheitsstrafen verurteilt sind, verbleiben, soweit keine Gründe für eine Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegen, auf freiem Fuß.

4. Begründung der Revision


Die Revisionsbegründung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen. Bei umfangreichen Verfahren bedingt es der Grundsatz des fairen Verfahrens, die Revisionsbegründungsfrist, an die sehr viel längere Urteilsabsetzungsfrist anzugleichen. Die Revisionsschrift ist zudem von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

Mit seinem Revisionsantrag muss der Beschwerdeführer erklären, inwieweit er ein Urteil anficht und seine Aufhebung begehrt. So können einzelne Straftaten von der Revision ausgenommen werden, oder die Revision kann insgesamt zum Beispiel auf das Strafmaß beschränkt werden. Dies empfiehlt sich vor allem dann, wenn das vorhergehende Urteil in Bezug auf die angewendeten Straftatbestände günstig für den Angeklagten war. Ob und in wie weit eine Revision im vorliegenden Fall sinnvoll ist, wird ein guter Verteidiger immer eingehend mit seinem Mandanten erörtetern.

Aus der Revisionsbegründung muss zudem hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren, also insbesondere der Strafprozessordung während des Prozesses oder wegen der falschen Anwendung einer anderen Rechtsnorm, zum Beispiel des Strafgesetzbuches angefochten wird.

Bei der sogenannten Verfahrensrüge (dazu unten mehr) müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dieses hat nach der Rechtsprechung der Revisionsgerichte so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht alleine auf Grund der Revisionsbegründungsschrift überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt oder nicht. Ist die Begründung eines Verfahrensmangels aus sich heraus nicht schlüssig, so ist die Revision schon unzulässig! In der Praxis werden damit die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung extrem hochgeschraubt!

5. Revisionsgründe


Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf der Verletzung eines Gesetzes beruht. Das bedeutet: Nur Rechtsfragen sind reversibel, nicht aber Tatfragen. Zu der Möglichkeit die Beweiswürdigung selbst einer Prüfung zu unterziehen, unten: 5.2.

Ein Verurteilter wird dementsprechend keinen Erfolg haben, wenn er allein vorträgt, er habe die Tat nicht begangen und sei unschuldig oder das Gericht habe zu Unrecht einem Belastungszeugen und die Entlastungszeugen in ihrer Bedeutung als zu gering eingestuft. Die Beweiswürdigung selbst ist nämlich, in gewissen Grenzen, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Auch neue Beweismittel, zum Beispiel weitere Zeugen, können im Revisionsverfahren nicht mehr benannt werden. Gerügt werden kann aber, wenn das Gericht zu seinem falschen Urteil aufgrund einer Verletzung des Gesetzes gekommen ist, zum Beispiel, weil es zur Entlastung des Angeklagten bestimmter Beweisanträge nicht stattgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass auch schon das Verfahren in der ersten Instanz, gerade in schwierigen oder aussichtslos erscheinenden Fällen mit Blick auf eine spätere Überprüfbarkeit durch die Revisionsgerichte geführt wird, also zum Beispiel entsprechende Beweisanträge gestellt werden, oder Verfahrensverstöße auch gerügt werden, dazu unten mehr.

Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht, oder nicht richtig angewendet worden ist. Dazu gehören nicht nur formelle und materielle Gesetzes des Bundes, also zum Beispiel die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Steuerstrafgesetze, die Betäubungsmittelgesetze, sondern auch das Grundgesetz, sondern auch die Gesetze der einzelnen Bundesländer, das Gewohnheitsrecht, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und Staatsverträge, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, das Europarecht, das bestimmte Dinge erlauben kann, die in Deutschland eigentlich verboten sind, bis hin zu Doppelbesteuerungsabkommen im Steuerrecht.

Die revisiblen Gesetzesverletzungen können entweder Verfahrensrecht, oder sachliches, also materielles Recht betreffen. Dementsprechend wird innerhalb der Revision zwischen Verfahrensrügen und Sachrügen unterschieden.


5.1. Verfahrensrügen


Wendet sich eine Revision gegen die prozessordnungswidrige Art und Weise des Zustandekommens des angefochtenen Urteils, so liegt eine Verfahrensrüge vor.

Zum Verfahrensrecht gehören alle Vorschriften, die festlegen, auf welchem Weg der Richter zu seinem Urteil zu gelangen hat, gleichgültig, wo sie normiert sind. Verletzt ist das Verfahrensrecht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben (Beispiel: Ein Angeklagter erhält nicht das letzte Wort.) oder fehlerhaft vorgenommen (Beispiel: Ein Zeuge wird nicht ausreichend über seine Wahrheitspflicht belehrt.) worden ist, beziehungsweise wenn die Handlung überhaupt unzulässig war (Beispiel: Eine Ehefrau wird trotz des ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes zu einer Aussage gezwungen.). Die Prüfung eines Urteils auf erstreckt sich nur auf diese Tatsachen.

Der in der Revision gerügte Verfahrensmangel muss von dem Beschwerdeführer bewiesen werden! Der im materiellen Strafrecht geltende Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht. Das heißt es kann nicht zugunsten eines Angeklagten angenommen werden, dass mangels anderer Anhaltspunkte im Prozess ein Verfahrensmangel vorliegt. Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann grundsätzlich nur durch das Protokoll bewiesen werden. In Bezug darauf, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein Verteidiger schon in erster Instanz auf die Protokollierung aller möglicherweise fehleranfälligen Handlungen in der Hauptverhandlung achtet und mögliche Fehler im Protokoll rügt! Auch hier zahlt sich eine Verteidigung aus, die das Gesamte Verfahren über alle möglichen Instanzen im Blick hat.

Ein begründete Revision setzt zudem voraus, dass neben der positiven Feststellung eines Verfahrensverstoßes das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung eines Angeklagten auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein Beweis dieses Zusammenhanges ist also nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Möglichkeit, dass ein Urteil bei richtiger Anwendung der Gesetze anders ausgefallen wäre!

Bei einigen besonders gravierenden Verfahrensmängeln hat der Gesetzgeber zudem eine unwiderlegbare Vermutung dafür geschaffen, dass eine Gesetzesverletzung zu einem falschen Urteil führen muss. Man spricht dann von absoluten Revisionsgründen.

5.2. Sachrüge


Enthält ein Urteil zudem selbst Fehler, wird also nicht nur der Weg, auf dem ein Gericht zu einem Urteil gekommen ist, beanstandet, so spricht man von einer Sachrüge.

Bei einer Sachrüge kann vorallem die Anwendung des materiellen Rechts, zu Beispiel des Strafgesetzbuches, auf den festgestellten Sachverhalt durch ein Gericht überprüft werden, und zwar sowohl in Bezug auf die Schuldfrage, als auch in Bezug auf die ausgesprochene Strafe. Das heißt es kann zum ersten überprüft werden, ob das Verhalten eines Angeklagten auch dem festgestellten Straftatbestand entspricht, ob sein Verhalten rechtswidrig war, oder er zum Beispiel aufgrund von Notwehr gerechtfertigt war, ob Gründe Vorliegen, die seine Schuld ausschließen, ob Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, oder ob rechtliche Privilegierungen vorliegen. Zum Zweiten kann auch die ausgesprochene Rechtsfolge, also insbesondere die Strafzumessung, zum Beispiel die Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe oder ein Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungsauflagen, bis hin zum Entzug des Führerscheines, oder der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus überprüft werden. Hier die entscheidenden Fehler eines Urteils zu erkennen setzt besonders umfassende Kenntnisse aller Bereiche des Strafrechts voraus!

Zudem kann, wenn das Revisionsgericht den von dem Tatgericht festgestellten Sachverhalt selbst auch nicht prüft, mit Hilfe der Revision die rechtliche Tragfähigkeit der Beweiswürdigung selbst überprüft werden. Das bedeutet: Es kann überprüft werden, ob die tatsächlichen Urteilsfeststellungen selbst nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind. Es kann geprüft werden, ob Verstöße gegen die Logik, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze vorliegen. Ein Urteil kann mithilfe der Revision auch daraufhin geprüft werden, ob logische Zirkelschlüsse vorliegen, wenn zum Beispiel von einer Aussage selbst auf ihre Glaubwürdigkeit geschlossen wird oder ob naheliegende Geschehensalternativen außer Acht gelassen wurde und insgesamt darauf hin, ob die Gesamtwürdigung nachvollziehbar ist.

Auch wenn in der Revision das Verfahren zunächst nicht komplett neu aufgerollt wird, so gibt es für den Verteidiger, der das gesamte Instrumentarium beherrscht, also einige Möglichkeiten, Fehlurteile zu kippen!

6. Mögliche Entscheidungen des Revisionsgerichtes


Die zuständigen Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof haben eine ganze Reihe von Möglichkeiten, mit Revisionen umzugehen.

Hält ein Revisionsgericht eine Revision einstimmig für begründet, so kann es das Urteil der Vorinstanz durch Beschluss aufheben. Ebenso kann das Revisionsgericht ein Verfahren wegen geringer Schuld einstellen, das auch gegen Geldauflagen. Hält es eine Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet, so kann es die Revision ebenso durch Beschluss verwerfen. Hier hat sich in den letzten Jahren leider sowohl bei den Oberlandesgerichten, als auch beim Bundesgerichtshof die etwas unschöne Praxis eingebürgert derartige Beschlüsse nicht einmal zu begründen. Dem kann nur durch eine fundierte Revisionsschrift vorgebeugt werden. Im Zweifelsfall kann und muss dann die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht das letzte Mittel sein. Unzulässige Revisionen können ebenfalls durch Beschluss verworfen werden.

Wählt das Revisionsgericht keine der oben geschilderten Möglichkeiten, so findet eine Hauptverhandlung entweder vor dem zuständigen Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof statt. Erachtet das Revisionsgericht die Revision für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf. Grundsätzlich verweist das Revisionsgericht die Sache dann zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Prozess muss dann neu aufgerollt werden und zwar von einem anderen Spruchkörper des gleichen Gerichtes, oder von einem anderen Gericht gleicher Ordnung. Dieses Gericht ist dann an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes gebunden, soweit diese der Aufhebung des Urteils zugrundeliegt. In Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht auch selbst eine eigene endgültige Entscheidung treffen, zum Beispiel, in dem es bei Fehlern in der Strafzumessung selbst eine neue Strafe bestimmt, oder bei erwiesener Unschuld die Angeklagten selbst frei spricht.