Reparaturkosten infolge Falschbetankung steuerlich absetzbar

Steuern und Steuerstrafrecht
12.06.2013395 Mal gelesen
Ein Berufspendler betankte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle sein Fahrzeug falsch. Der Berufspendler machte die Reparatur als Werbungskosten steuerlich geltend. Neben der Entfernungspauschale seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Ein Berufspendler betankte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle sein Fahrzeug falsch. Aus Unachtsamkeit füllte er statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug. Der Motor lief bereits kurze Zeit danach unregelmäßig. Er bemerkte sein Unglück und gelangte noch zu einer nahegelegenen Werkstatt. Diese reparierte den Motorschaden. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten i. H. v. € 4.300,00 ab. Der Berufspendler machte die Reparatur als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, dass er nur die Entfernungspauschale von € 0,30 pro Entfernungskilometer geltend machen könne. Neben der Entfernungspauschale seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei jedoch kein Unfall.

Das FG Niedersachsen sah dies anders. Bis zum Jahre 2001 waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z. B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig. Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers nach dem Jahre 2001. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen einer Gesetzesänderung festgelegt, dass durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten werden sollten. Hiermit, so das FG Niedersachsen, sind jedoch nur die gewöhnlichen laufenden Kfz-Kosten gemeint und nicht die außergewöhnlichen wie Motorschaden, Diebstahl, Unfall, etc.

FG Niedersachsen (AZ: 9 K 218/12) vom 24.04.2013