PoliScan Speed: das Fahrverbot wegbekommen

anwalt24 Fachartikel
11.06.2013769 Mal gelesen
Um ein Fahrverbot bei PoliScan Speed - Verfahren wegzubekommen gibt es verschieden erfolgreiche Strategien. Die erfolgreichste benötigt Zeit und Fachwissen in rechtlicher und technischer Hinsicht.

PoliScan Speed wird von den Oberlandesgerichten als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Das bedeutet, dass bei immer wieder gleicher Handhabung des Messgerätes - gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung - gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

 

Ist ein Messverfahren standardisiert, dann kann es sich das Amtsgericht mit der Verurteilung des vermeintlichen Temposünders einfach machen. Es muss in der Urteilsbegründung nur noch mitteilen, welches Messsystem eingesetzt worden ist, dass es zum Tatzeitpunkt geeicht war und es muss den gemessenen Geschwindigkeitswert abzüglich der Toleranz  niederschreiben.

Da helfen auch keine Beweisanträge in der Hauptverhandlung, weil diese wegen Verspätung abgelehnt werden können, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, oder weil nach Anhörung des Messbeamten das Gericht meint, die Sache sei hinreichend geklärt, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Das Gericht kann Urkunden auch im vereinfachten Verfahren nach § 77a OWiG verlesen, muss also nicht zwingend den Messbeamten laden und anhören.

 

Das sind erschreckende Mittel den Anspruch des jeweils Betroffenen auf rechtliches Gehör ad absurdum zu führen.

 

Vor dem Amtsgericht Duisburg hätte eine "Verteidigerin" letzte Woche einen Betroffenen sogar beinahe in die Straftat verteidigt. Gruselig!

Nicht jeder Anwalt kann verteidigen, und das gilt auch für Verkehrsrechtler.

 

Bei PoliScan Speed muss dem Betroffenen zunächst klar sein, dass er im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nichts erreichen kann, wenn er sich gegen die Messung als solche verteidigen will. Die Bußgeldstellen haben weder die Kompetenz noch die Möglichkeit technische Einwände zu überprüfen. Sachverständigengutachten werden dort nur selten in Auftrag gegeben.

Vor der Verwaltungsbehörde wird sich der Betroffene regelmäßig nur mit dem Einwand, er sei nicht der Fahrer Vorlage eines eigenen anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens, wehren können.

-- > Dazu haben Sie Fragen? Dann fragen Sie die

 

Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

Notruf: 0151 . 611 26 282.

 

Des Weiteren können Sie vor der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes stellen, § 4 Abs. 4 BKatV. Dafür müssen Sie eigentlich zugeben, dass Sie gefahren sind, eigentlich - aber nicht immer.

Allerdings sind die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot streng. Hier sollten Sie frühzeitig tätig werden, weil bei einem Absehen im Rahmen eines amtsgerichtlichen Urteils die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft droht.

 

Wenn Sie auch dazu Fragen haben, dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann.

 

In den allermeisten Fällen - insbesondere wenn Fahrverbote von 1 - 3 Monaten drohen - sind amtsgerichtliche Verfahren angeraten. Dort bestehen nämlich die besten Verteidigungsmöglichkeiten. Und die beste Verteidigungsmöglichkeit besteht darin, das Gericht zu zermürben.

Haben Sie starke Nerven? Die benötigen Sie auch, denn das Verfahren wird lang! 2, 3 Jahre! Keine Seltenheit. Aber dann hat es sich auch mit der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes. Dann fällt das Fahrverbot einfach weg, wie neulich beim AG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2013, 4 OWi 410 Js 20628/12, und AG Leer, 11a OWi 272/12, usw. usf.

 

Natürlich wird jedem Ansinnen widersprochen, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Wer hier schweigt, hat zugestimmt, § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG.

Dann wird vor dem ersten Hauptverhandlungstermin ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens gestellt. Dieser Antrag wird auf mehreren Seiten - insbesondere zu aktuellen Problemen der Messtechnik LIDAR - begründet. Das macht es dem Gericht so schwer, den Beweisantrag abzulehnen. Der Beweisantrag wird dann in der Hauptverhandlung wiederholt. Damit kann das Gericht keinen Gebrauch mehr von § 77 Abs. 2 OWiG machen.

 

Es gilt folgender Merksatz für die OWi-Hauptverhandlung:

Die Revolution im Gerichtssaal wird ausschließlich über den Sachverständigen geführt. Das ist ein Wissen, dass bereits Raoul Schindler (Grundprinzipien der Psychodynamik in der Gruppe, 1957) herausgefunden hat. Der Richter als von Gesetzes wegen eingesetztes Alpha-Tier kann nur über den von ihm eingesetzten Sachverständigen zu Fall gebracht werden.

 

Gehen wir also jetzt einmal davon aus, dass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt hat. Dieser erstattet sein Gutachten schriftlich, welches der Verteidigung durch das Gericht - triumphierend - zugeleitet wird. In der Regel kommt nämlich der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Messung in Ordnung war. Es droht jetzt also doch Verurteilung!

Na gut. Dann muss man sich den Gutachter eben einmal persönlich anhören. Das schriftliche Gutachten wird durchgearbeitet - genug andere Gutachten liegen wahrlich vor! Die Fragen werden vorbereitet, nicht chronologisch, sondern mit parallelem Verschieben und einigen Schwierigkeiten.

 

In der Hauptverhandlung erbringt der Sachverständige sein Gutachten, danach kann er befragt werden. Rechtsanwalt Kirchmann plant ca. 2 Stunden für seine Befragung ein. Danach bleibt bei PoliScan Speed - Verfahren nichts mehr von dem ursprünglichen Sachverständigengutachten übrig und das Gericht zeigt sich - nach einem (vorbereiteten) weiteren Beweisantrag - plötzlich hinsichtlich der FRAGE eines FAHRVERBOTS gesprächsbereit .

 

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Verteidigung ist nicht nur Kampf, sondern macht auch Spaß. Rechtsanwalt Kirchmann vergnügt sich jetzt bereits seit 2009 mit dem Messgerät PoliScan Speed.