OLG Jena widerspricht BGH: Bauherr soll Zahlungen verweigern können, obwohl er keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hat

OLG Jena widerspricht BGH: Bauherr soll Zahlungen verweigern können, obwohl er keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hat
03.05.2014597 Mal gelesen
Bauhandwerkersicherung § 648a BGB: Das OLG Jena hat sich gegen den BGH gestellt. Soweit der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht leistet, soll er dennoch die Zahlung des Werklohns bis zur einfachen Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verweigern können.

OLG Jena v. 6.3.2013 - 2 U 105/12

Das OLG Jena hat sich in einer neuen Entscheidung zur Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) gegen den Bundesgerichtshof gestellt: Soweit der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht leistet, soll er dennoch die Zahlung des Werklohns bis zur einfachen Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verweigern können.

Der Hintergrund: Ein Bauherr nimmt die Leistung des Bauunternehmers ab, stellt aber später Mängel fest und verlangt deren Beseitigung. Der Bauunternehmer besteht auf Zahlung seiner Schlussrechnung und verweigert die Mängelbeseitigung mit Blick darauf, dass der Bauherr noch keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hat. Es kommt zu dem üblichen Patt: Bauherr leistet nicht aufgrund der Mängel, Bauunternehmer beseitigt die Mängel nicht aufgrund der Leistungsverweigerung des Bauherrn.

Wie löst man eine solche Patt-Situation auf? Die Lösung bieten der BGH (Urteil v. 22.1.2004 - VII ZR 183/02) und unter anderem das OLG Karlsruhe (Urteil v. 18.7.2013 - 8 U 42/12). Der Bauunternehmer kann - auch noch nach der Abnahme, auch nach der Kündigung des Bauvertrages, auch wenn noch Mängel vorliegen! - die Stellung einer Sicherheit für seine Leistungen verlangen. Lässt der Auftraggeber die Frist verstreichen, kann der Bauunternehmer die weitere Leistung (also auch Mängelbeseitigung) verweigern (§ 648a Abs. 5 Satz 1 BGB). Der Bauherr/Auftraggeber tut also gut daran, die Frist zur Stellung einer Sicherheit zu beachten. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit, z.B. eine Bürgschaft, kann er zur Mängelbeseitigung eine Frist setzen und gemäß § 641 Abs. 3 BGB seine Zahlung in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten ("Druckzuschlag") verweigern.

Das OLG Jena meint nun - und widerspricht damit ausdrücklich BGH v. 18.7.2013, 8 U 42/12 -, dass der Auftraggeber auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht besitzt, wenn er die Frist zur Sicherheitsleistung hat verstreichen lassen, allerdings ohne Druckzuschlag. Mit anderen Worten: Der Auftraggeber leistet keine Sicherheit und kann nach Ansicht des OLG Jena trotzdem Mängelbeseitigung verlangen und zusätzlich den fälligen Werklohn bis zur Höhe der einfachen Mängelbeseitigungskosten verweigern. Eine dogmatische Begründung für diese Ansicht hat das OLG Jena leider nicht geliefert.

Ich halte diese Entscheidung für falsch, jedenfalls ist sie unzureichend und handwerklich unsauber begründet. Mehr zum Thema Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB:

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Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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