Rechtswörterbuch

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Widerklage

 Normen 

§ 33 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Die Widerklage ist eine Klageart des Zivilprozesses.

Bei der Widerklage handelt es sich um eine Klage, bei der der Beklagte in demselben Prozess mit einem anderen Streitgegenstand gegen den Kläger klagt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird über beide Klagen einheitlich verhandelt.

Die Widerklage selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 33 ZPO bestimmt, dass die Widerklage bei dem Gericht der Klage erhoben werden kann.

Ist die Widerklage einmal erhoben, ist sie vom weiteren Bestand der Hauptklage unabhängig. Sie kann auch hilfsweise erhoben werden.

Über die Widerklage kann mit der Klage in einem Urteil entschieden werden oder vorab durch Teilurteil (BGH 26.04.2012 - VII ZR 25/11). Die Kostenentscheidung ist einheitlich zu erlassen.

2. Vorteile

Für den Beklagten (und Widerkläger) hat die Widerklage folgende Vorteile:

  • Seine Verteidigungsposition wandelt sich in eine Angriffsposition.

  • Die Widerklage wird gemäß § 261 Abs. 2 ZPO auch durch Stellung eines entsprechenden Antrags in der mündlichen Verhandlung rechtshängig.

  • Es ist gemäß § 12 Abs. 2 GKG kein Gerichtsgebührenvorschuss zu zahlen

3. Zulässigkeit

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage sind:

  1. a)

    Die Klage muss im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig sein.

  2. b)

    Zwischen Klage und Widerklage muss ein rechtlicher Zusammenhang bestehen, wofür genügt, dass nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich ein zusammengehöriges Lebensverhältnis vorliegt.

  3. c)

    Die Widerklage kann grundsätzlich nur vom Beklagten der Hauptklage erhoben werden.

4. Unzulässigkeit

Die Widerklage ist unzulässig

In der Berufungsinstanz kann die Widerklage nur unter den Beschränkungen des § 533 ZPO eingelegt werden.

5. Gerichtsstand

Gemäß § 33 ZPO ist die Widerklage bei dem Gericht der Klage zu erheben.

Der BGH hat seine Rechtsprechung über den besonderen Gerichtsstand der Drittwiderklage geändert (BGH 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10): Danach ist "die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden".

6. Streitwert

In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden gemäß § 45 GKG zur Berechnung des Gebührenstreitwerts zusammengerechnet.

Dies gilt dann nicht, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen, z.B. voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis (BGH 11.03.2014 - VIII ZR 261/12).

Die Einzelwerte von Klage und Widerklage werden gemäß § 5 ZPO bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertesnicht addiert, sondern getrennt berücksichtigt.

Sofern jedoch in einem beim Amtsgericht anhängigen Prozess nach dem Streitwert der Widerklage das Landgericht zuständig wäre, verweist das Amtsgericht nach einem Antrag gemäß § 506 ZPO den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht.

 Siehe auch 

Berufung

Drittwiderklage

BGH 21.01.2009 - XII ZR 21/07 (Widerklage auf Mietzinszahlung)

BGH 12.10.1995 - VII ZR 209/94 (Vorschriften der Klageänderung auf parteierweiternde Widerklage im ersten Rechtszug anwendbar)

Kähler: Widerklage und Erweiterungsklage unter Streitgenossen; Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 2010, 473

Luckey: Probleme der parteierweiternden Widerklage; Juristische Schulung - JuS 1998, 499

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar; 6. Auflage 2014

Schneider: Abrechnung der anwaltlichen Vergütung bei Klage und Widerklage im Verkehrsunfallprozess; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2009, 221

Schneider: Prozesstaktischer Einsatz der Widerklage; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1998, 21

Schreiber: Die Widerklage; Jura 2010, 31