OLG Celle: Unternehmen darf nicht mit SCHUFA-Eintrag drohen

Wirtschaft und Gewerbe
13.02.2014392 Mal gelesen
Unternehmen dürfen ihren nicht zahlenden Kunden nicht ohne Weiteres mit einem negativen Eintrag bei der SCHUFA drohen. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Nachdem ein Unternehmen einen Kunden erfolglos mehrfach abgemahnt hatte, schaltete es ein Inkassounternehmen ein. Obwohl der Kunde die angeblich bestehende Forderung bestritt, verschickte dieses nunmehr ebenfalls eine Mahnung. In dem Schreiben wurde der Kunde auf Folgendes hingewiesen:

"Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die SCHUFA Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden."

Daraufhin verwies der Kunde erneut darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen würden. Gleichwohl verschickte das Inkassounternehmen eine "zweite Mahnung", in der es auf diese Mitteilung des Kunden nicht einging.

In diesem Brief stand Folgendes: "Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist."

Im Folgenden ging der Kunde gerichtlich gegen das Inkassounternehmen vor.

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13), dass das Unternehmen keine persönlichen Daten des Kunden an die SCHUFA weitergeben darf. Außerdem untersagten die Richter, dass die Firma mit der Übermittlung der Daten an die SCHUFA droht.

Hinweis auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag kann Drohung sein

Das Gericht sah dabei vor allem den erneuten Hinweis auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der SCHUFA als Drohung an. Es bestehe aufgrund dessen die Gefahr, dass persönliche Daten des Kunden als dem vermeintlichen Schuldner an die SCHUFA übermittelt werden. Dies ist jedoch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG rechtswidrig, weil es sich um eine bestrittene Forderung handelt.

Zusatz ändert nichts an Drohung mit SCHUFA

An diese Wertung ändert laut OLG Celle auch nicht der Zusatz, wonach eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen werde. Denn dieser Satz fällt einem Laien kaum auf.

Diese Entscheidung deckt sich mit weiteren Entscheidungen, die in ähnlich gelagerten Fällen ergangen sind. Hierzu gehören unter anderem ein Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 13.01.2010 Az. 118 C 10105/09 sowie eines Urteils des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 09.07.2013 (Az. I-20 U 102/12).

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