Nutzungsvergütung nach Rücktritt vom Pkw-Leasing

Reise und Verbraucherschutz
16.05.20122078 Mal gelesen
Kommt es während eines Pkw-Leasing zu einem Mangel am Pkw, der dazu führt, dass der Vertrag beendet wird, muss der Leasingnehmer die Nutzungszeit bezahlen. Von den Autohäusern wird in der Regel aber eine zu hohe Bemessung vorgenommen.

Sobald der Leasingnehmer auf Grund eines Mangels am Leasingfahrzeug (berechtigt) den Rücktritt vom Vertrag erklärt, wird das gesamte Rechtsverhältnis rückabgewickelt. Früher nannte man das "Wandlung".

Durch die Rücktrittserklärung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Leasingnehmer ist dann verpflichtet, den Pkw zurückzugeben, Schäden an dem Pkw zu ersetzen und die Zeit der Nutzung - d.h. Gebrauchsüberlassung - zu bezahlen (Nutzungsvergütung).

 

Die Höhe der Nutzungsvergütung hängt dabei vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich dann folgende Berechnungsformel:

Nutzungsvergütung = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung.

In der Praxis (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, S. 287, Rdnr. 466 ff.) haben sich als Werte für erwartete Gesamtlaufleistung vor allem Werte zwischen 150.000 Kilometern und 300.000 Kilometern, gestaffelt in Schritten zu jeweils 50.000 Kilometern, durchgesetzt. Stellt man die oben genannte Berechnungsformel um, so können daraus Prozentwerte errechnet werden. Diese Prozentwerte sind in der Praxis ebenfalls sehr häufig anzutreffen. Die Nutzungsentschädigung beträgt insoweit pro gefahrene 1.000 Kilometer:

 
  • 0,67 % bei einer Gesamtfahrleistung von 150.000 Kilometern
  • 0,50 % bei einer Gesamtfahrleistung von 200.000 Kilometern
  • 0,40 % bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern und
  • 0,33 % bei einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern
 

Autohäuser legen bei der Endabrechnung standardmäßig einen Vergütungssatz von 0,67% zu Grunde; gehen also bei ihren Pkw von einer generellen Laufleistung von 150.000 km aus.

Dies ist aber auf Grund der immer besser werdenden Technik, insbesondere in den Bereichen der Mittelklasse- und Premiumfahrzeuge nicht mehr angemessen. Dort geht die Rechtsprechung inzwischen von Laufleistungen bis 300.000 km aus, was die Nutzungsvergütung für den Leasingnehmer erheblich nach unten drückt.

 

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