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§ 14d FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14d FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,

  2. 2.

    Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,

  3. 3.

    Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

  4. 4.

    Verkehrsverwaltungsrecht,

  5. 5.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.