Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Arbeit Betrieb
04.08.20102306 Mal gelesen

Auch wenn das Passivrauchen erwiesenermaßen gesundheitsschädlich ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur im Rahmen des § 618 Abs. 1 BGB dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird. Etwas anderes gilt, wenn die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 5 ArbStättV muss der Arbeitgeber zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Lüftung, Arbeitsplatztrennung, Rauchverbot). Ein gesetzliches Rauchverbot am Arbeitsplatz besteht demnach in Ausnahmefällen. Durch Betriebsvereinbarung kann aber ein betriebliches Rauchverbot geschaffen werden, um Nichtraucher vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Nach einem Urteil des BAG müssen dabei aber die konkreten Belange des Betriebes, der Raucher und der Nichtraucher sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. So kann ein generelles Rauchverbot im Freien nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Auch kann kein Rauchverbot mit dem Ziel erlassen werden, (rauchende) Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen. Für die Arbeitgeber ist beim Streit der Nichtraucher gegen die Raucher die Entscheidung meist nicht leicht. Nach der ArbStättV muss er zwar die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen, aber er ist nicht verpflichten, ein totales Rauchverbot zu erlassen. Für einige Bereiche (Lebensmittelbranche, feuergefährdete Betriebe, etc.) bestehen gesetzliche branchenbezogene Rauchverbote u.a. auf Grund von Verordnungen bzw. durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Hier ist die Sachlage klar, hier geht es nicht in erster Linie um Gesundheitsschutz des einzelnen Mitarbeiters. Zum Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter muss ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen nur insoweit Maßnahmen treffen, wie diese hinsichtlich der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung zumutbar sind. Nicht rauchende Mitarbeiter haben somit keinen Anspruch auf ein generelles Rauchverbot, wenn dieses unmittelbare Auswirkung auf Art, Inhalt oder Ausgestaltung der jeweils gesetzlich zulässigen unternehmerischen Betätigung hat. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr beispielsweise ist der Nichtraucherschutz von vornherein eingeschränkt. Ein Kellner, der unter chronischem Asthma leidet, kann nicht von seinem Chef verlangen, dass dieser für die Gäste ein Rauchverbot erlässt. Aber er könnte unter Umständen ? sofern dieses verhältnismäßig ist ? entsprechende lüftungstechnische Maßnahmen einfordern.

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