Neue Zeiten für Filesharing-Abgemahnte? OLG Köln äußert Bedenken wegen Schadensersatzhöhe!

Abmahnung Filesharing
05.12.2011331 Mal gelesen
Gibt es eine Trendwende im Filesharingrecht? Im Gegensatz zu den sonst am OLG Köln in der Regel üblichen mindestens 150,00 EUR pro angeblich getauschtem Musiktitel hielt das Gericht jetzt einen GEMA-Tarif mit einer Mindestlizenz in Höhe von 0,1278 EUR pro Zugriff auf einzelne Titel für geeigneter.

Geäußert hat sich das OLG Köln in dem Hinweisbeschluss von 30. September 2011,  6 U 67/11, zu dem Thema. Grundsätzlich könne die Höhe des den Klägerinnen entstandenen Schadens "naturgemäß nicht mathematisch ermittelt werden", vielmehr sei die Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen.

"GEMA-Tarif-Streit"

Die Klägerinnen wollten den GEMA-Tarif VR W I für die Schadensersatzberechnung anwenden. Nach dem Tarif ist u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000,00 EUR Abrufe geregelt.

Nun hat der 6. Zivilsenat zum ersten mal Bedenken an dem genannten Tarif als Grundlage für die Schadensersatzhöhe in Filesharingverfahren geäußert. Geeigneter sei - so das Gericht - der GEMA-Tarif VR-OD 5. Dieser Tarif hat die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand.

Danach geht es um eine Mindestlizenz in Höhe von 0,1278 EUR pro Zugriff auf einzelne Titel.

Zugriffszahlen

Abgesehen davon erläuterte das OLG Köln, dass als Voraussetzung für die Schätzung des Schadens setze von den Klägerinnen vorgetragen werden müsse, wie viele Zugriffe auf dem Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel eigentlich erfolgt seien. So heißt es in dem Hinweisbeschluss:

"Die Schätzung des - über einen ohne weiteres zugrunde zu legenden, aber notwendig geringen Mindestschaden hinausgehenden - Schadens setzt weiter voraus, dass die Klägerinnen vortragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest doch, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote von an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben."

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