Nach der Abmahnung kommt die einstweilige Verfügung. Die Kanzlei Sandhage will vermeintlichen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen

Nach der Abmahnung kommt die einstweilige Verfügung. Die Kanzlei Sandhage will vermeintlichen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen
16.12.2015247 Mal gelesen
Wie bereits berichtet, mahnt die Kanzlei Sandhage aufgrund eines vermeintlichen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes auf eBay ab. Nun erwirkt die Kanzlei Sandhage den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Ordnungsgelder bzw. -haft.

In der ursprünglichen Abmahnung hatte Rechtsanwalt Sandhage die Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung des Abgemahnten auf Internethandelsplattform eBay gerügt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist gefordert. Nachdem die Abgemahnte binnen der Frist die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet zurückgesendet hatte, beantragt die Kanzlei Sandhage nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin.

Die einstweilige Verfügung - Was genau ist eine einstweilige Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist ein rechtliches Mittel zur Wahrung des vorläufigen Rechtsschutzes, also bevor es zum Hauptverfahren kommt. Sie dient dazu, vor allem bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die bedrohten Rechtsgüter vorläufig zu schützen. Die einstweilige Verfügung soll verhindern, dass die Rechtsgüter einer Partei weiterhin eingeschränkt oder die Rechtsverletzung fortgesetzt wird, während das Hauptverfahren andauert und eine Entscheidung noch aussteht.

Gerade in den Rechtsgebieten des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts erfolgt meist erst einmal eine außergerichtliche Abmahnung, wie auch in diesem Fall. Kommt der Abgemahnte der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht, nur unzureichend oder nicht fristgerecht nach, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgen. Im Falle einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung trägt der Antragsgegner die Kosten. Schon deshalb sollten einstweilige Verfügungen gegen Sie möglichst vermieden werden. Abmahnungen sind aus diesem Grund ebenfalls nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und die genannten Fristen sind einzuhalten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aufgrund des Bedürfnisses eines schnellen, effektiven Rechtsschutzes durch einige Besonderheiten gekennzeichnet:

1. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

Der Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung darf noch keine Entscheidung des Rechtsstreits als solcher darstellen, diese ist für das Hauptverfahren vorgesehen

2. Glaubhaftmachung statt Beweis

Im Gegensatz zum Hauptverfahren muss antragsstellende Partei eine drohende Rechtsgutsverletzung lediglich glaubhaft machen, nicht jedoch beweisen. Aufgrund des Erfordernisses kurzfristig handeln zu können sind also an die Wahrscheinlichkeit der dargelegten Hinweise geringere Anforderungen zu stellen.

3. Eilbedürftigkeit

Zudem muss die Angelegenheit dringend sein und eines raschen Schutzes bedürfen. Im Wettbewerbsrecht wird die Eilbedürftigkeit zugunsten des Antragsstellers widerlegbar vermutet.

Was können Sie tun, wenn gegen Sie eine einstweilige Verfügung erwirkt wird?

Abschlusserklärung:

War die Abmahnung gerechtfertigt und somit auch die daraus resultierende einstweilige Verfügung, sind Sie dazu verpflichtet, zu Handeln. Meist werden Sie dazu aufgefordert, eine Abschlusserklärung abgeben, in der Sie die durch die einstweilige Verfügung ergangenen Regelungen anerkennen und auf mögliche Gegenrechte verzichten. Unterzeichnen Sie die Abschlusserklärung nicht, können Sie von der Gegenseite nach einer angemessen Wartefrist kostenpflichtig dazu aufgefordert werden. In diesem Fall kommt es nicht zu einem Hauptverfahren.

Widerspruch:

Wenn Sie die gegen Sie erlassene einstweilige Verfügung für in der Sache unberechtigt halten, können Sie einen Widerspruch einlegen (gemäß §§ 924, 936 ZPO). Hierfür ist allerdings spätestens der Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ratsam und notwendig, um genau auswerten zu können, inwieweit die Abmahnung bzw. die einstweilige Verfügung tatsächlich unberechtigt war und wie Ihre Erfolgschancen einzuschätzen sind.

Hilfe bei der Verteidigung gegen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen

Gerne verteidigen wir Sie gegen den Abmahner bzw. den Antragssteller einer einstweiligen Verfügung. Wir sind die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling und bringen auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken und Urheberrechts die nötige Erfahrung mit, Sie erfolgreich zu verteidigen. Kontaktieren Sie uns einfach für ein kostenloses Erstgespräch und senden Sie uns Ihre Abmahnung zu. Gemeinsam können wir so die Details Ihres Falls bewerten und nächste Schritte planen. Serviceorientierte Beratung und eine vorteilhafte Gestaltung Ihres Falls steht für uns dabei stets an erster Stelle.

 

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