LG München: Keine “sekundäre Beweislast” des Betroffenen nach Filesharing-Abmahnung

LG München: Keine “sekundäre Beweislast” des Betroffenen nach Filesharing-Abmahnung
10.04.20131092 Mal gelesen
Nach Auffassung des LG München muss der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachte Tatsachen nicht beweisen (vgl. LG München I, Urt. v. 22.03.2013; Az. 21 S 28809/11).

Eine Rentnerin erhielt eine anwaltliche Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung einer Tauschbörse (sog. "Filesharing-Abmahnung"). Da sie nach ihrem eigenen Vortrag weder einen W-LAN-Router noch sonstige internetfähigen Geräte besaß, weigerte sie sich zur Erstattung von Anwaltsgebühren und Lizenzschaden. Mit Urteil vom 23.11.2011 gab das AG München einer Klage des Rechteinhabers statt (vgl. AG München, Urt. v. 23.11.2013; Az. 142 C 2564/11). Mit Berufungsurteil vom 22.03.2013 hob das LG München das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage kostenpflichtig ab.

Eine Haftung der Rentnerin scheide aus, da sie mit ihrem Vortrag ihrer aus der Ermittlung ihres Anschlusses entstandenen sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010; Az. I ZR 121/08) nachgekommen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Rechteinhabers sei die Rentnerin nicht verpflichtet, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast könne mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden werden. Gleiches gelte für eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Praktisch gehe die sekundäre Darlegungslast daher nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. Erst recht obliege dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung zum Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsse. Nichts anderes gelte im Übrigen für die Störerhaftung. Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken. Entsprechende Gefährungshaftungstatbestände habe der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da das LG München strengere Maßstäbe als die Vorinstanzen an die "sekundäre Beweislast" des Anschlussinhabers ansetzt. Da das LG München indes die Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte "das letzte Wort noch nicht gesprochen sein". Klar ist aber, dass der bisher beliebte Gerichtsstandort München für Filesharing-Abmahner zunehmend ungemütlicher wird.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Angaben zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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