LG Köln: Discounter muss 50.000 Euro Schadensersatz für Werbung mit Pippi Langstrumpf zahlen

Internet, IT und Telekommunikation
13.09.2011521 Mal gelesen
Die Erben von Astrid Lindgren verstehen verständlicherweise keinen Spaß, wenn mit Pippi Langstrumpf ohne Lizenz Werbung gemacht wird. Hierin liegt nämlich nicht nur eine Respektlosigkeit, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung.

Die Erben von Astrid Lindgren verstehen verständlicherweise keinen Spaß, wenn mit Pippi Langstrumpf ohne Lizenz Werbung gemacht wird. Hierin liegt nämlich nicht nur eine Respektlosigkeit, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Supermarkt ohne Einholung einer urheberrechtlichen Lizenz eine Woche für Pippi Langstrumpf Kostüme mit einem Foto der Pippi Langstrumpf geworben. Dabei waren ihre  typischen Merkmale - wie die roten Haare, die Sommersprossen oder die wild gewürfelte Kleidung - übernommen worden. Hiergegen gingen die Erben von Astrid Lindgren im Wege der Klage vor.

Das Landgericht Köln gab ihrer Klage statt und verurteilte den Discounter mit Urteil vom 10.08.2011 (Az. 28 O 117/11) zur Zahlung von 50.000 € Schadensersatz. Nach Feststellung des Gerichtes wurde durch diese Art der Werbung das Urheberrecht verletzt. Hierzu reicht es bereits aus, wenn die Kostüme sowie das Foto eine große Ähnlichkeit mit Pippi Langstrumpf aufweisen. Sie müssen nicht genauso wie Pippi Langstrumpf aussehen. Die Richter gingen aufgrund der genannten Merkmale von einer hinreichenden Ähnlichkeit aus. Sie begründeten das damit, dass alle wesentlichen Merkmale wiedergegeben worden sind. Dies reicht aus. Der Name braucht hierzu nicht unbedingt genannt zu werden.

Der Discounter gibt sich damit wohl nicht zufrieden. Er soll angeblich gegen die Entscheidung des Landgerichtes Köln Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt haben.

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