Kündigungsschutzklage erforderlich für Arbeitnehmer, denen innerhalb eines unkündbaren Zeitraums gekündigt wurde

Arbeit Betrieb
02.02.2011410 Mal gelesen
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Notfrist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung ist auch bei unwirksamen Kündigungen erforderlich. Hier wurde einem Arbeitnehmer trotz befristeten Vertrages gekündigt, obwohl innerhalb dieses Zeitraums eine Kündigung ausgeschlossen war.

Kündigungsschutzklagefrist bei unzulässiger Kündigung innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses, BAG 24.7.2010 - 6 AZR 480/09

Der Arbeitgeber (AG) schloss mit dem Arbeitnehmer (AN) ein befristetes Arbeitsverhältnis für 6 Monate ab. Innerhalb des befristeten Arbeitsvertrages war eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung während des Befristungszeitraums nicht zulässig ist, sog. Zeitvertrag. Trotzdem kündigte der AG das Arbeitverhältnis einen Monat vor dem Ablauf der Befristung.Diese Kündigung war unzulässig.

Der AN hat aber diese unzulässige Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen mit der so genannten Kündigungsschutzklage.

Ist eine Kündigung unzulässig, so ist sie innerhalb einer Frist von drei Wochen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklageanzugreifen . Der AN hat hier Lohnfortzahlung beantragt auch für den letzten Monat der Beschäftigung, da die Kündigung unwirksam gewesen sei und deshalb das Arbeitsverhältnis erst nach Ende des Befristungszeitraums geendet hat. Er hätte deshalb Lohnanspruch bis zu diesem Zeitpunkt. Die Klage wurde abgewiesen.

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei einer unzulässigen Kündigung innerhalb einer Befristung die dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist einzuhalten ist. Lohnfortzahlung gab es nicht, das Arbeitsverhältnis wurde durch die unzulässige Kündigung, die rechtswirksam wurde, beendet.

Für Arbeitnehmer ist deshalb dringend darauf zu achten, dass auch bei völlig unwirksamen Kündigungen rechtzeitig innerhalb von drei Wochen bei Gericht Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Ansonsten gilt auch die unzulässigerweise ausgesprochene Kündigung als wirksam. Gegen jede Kündigung ist innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn man seine Ansprüche als AN wahren will. 

Varlemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht,                                                         Kanzlei Wittig Ünalp, 5 Fachanwälte für Arbeitsrecht Hamburg, 040/37503841