Kein Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken der Hilfeempfänger - SG Hannover – Beschluss vom 30.08.2016 – S 11 KR 1646/16 ER

Soziales und Sozialversicherung
03.02.2017327 Mal gelesen
Sozialleistungsträger dürfen ihr Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht zu Lasten der Hilfeempfänger austragen. Gleichwohl schieben sich die Behörden mitunter selbst in dringenden Fällen Anträge gegenseitig zu, ohne eine Entscheidung zu treffen.

 In solchen Fällen kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden. In einem erfreulich kurzen und präzisen Beschluss vom 30.08.2016 hat das Sozialgericht Hannover hierzu Stellung genommen und dir Region Hannover zur Leistung von Eingliederungshilfe verpflichtet, nachdem sich die Techniker Krankenkasse und die Region Hannover über einen längeren Zeitraum über ihre Zuständigkeit gestritten hatten, ohne dass sich in der Sache selbst irgendetwas bewegt hätte.

Betroffen war ein fünfjähriger Junge, der unter einer Epilepsie mit häufigen Anfällen leidet, die mehrfach täglich auftreten können. Um der Gefahr von Stürzen und Folgebeeinträchtigungen während des Kindergartenbesuchs zu begegnen, verordnete der Kinderarzt eine "Integration für den Kindergarten" als häusliche Krankenpflege. Die Eltern stellten den Antrag zunächst bei der Techniker-Krankenkasse unter Vorlage der ärztlichen Verordnung. Diese bewilligte im Jahr 2015 eine Kindergartenbegleitung zunächst für ein Jahr, befristet bis 31.08.2016, als "häusliche Krankenpflege."

Monate später ließ die TK den Fall durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) begutachten. Dieser stellte fest, dass der Hilfebedarf zwar zweifellos gegeben seii. Es handele sich aber nicht um einen Fall der häuslichen Krankenpflege, denn es seien keine behandlungspflegerischen Maßnahmen erforderlich. Der MDK empfahl, die Zuständigkeit der Sozialhilfe zu prüfen. Es würde sich wohl eher um Eingliederungshilfe handeln. Im Juni 2016 stellten die Eltern einen Folgeantrag für ein weiteres Jahr bei der TK. Dies teilte daraufhin mit, dass der Antrag aufgrund der Empfehlung des MDK an den Sozialhilfeträger weitergeleitet worden sei. Der Sozialhilfeträger lehnte seine Zuständigkeit ab und berief sich auf diverse Gerichtsentscheidungen.  Die TK hielt ihrerseits an ihrer Rechtsauffassung fest und lehnte die Fortsetzung der Hilfe in eigener Zuständigkeit ab.

Da keiner der beiden Kostenträger nachgab und ohne eine Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe der Kindergartenbesuch gefährdet war, wurde beim Sozialgericht Hannover eine einstweilige Verfügung beantragt und zwar  gegen die Techniker Krankenkasse hilfsweise aber auch gegen die Region Hannover, die zu dem Verfahren beigeladen wurde. Das Sozialgericht verpflichtete die Region Hannover, die Leistung zu erbringen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die TK den Antrag zurecht weitergeleitet habe. Damit sei die Region zuständig geworden und müsse den Antrag unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Rechtsgrundlagen prüfen.

SG Hannover - Beschluss vom 30.08.2016 - S 11 KR 1646/16 ER

 

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