Infopflicht: Eingabefehler bei eBay, OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2010, Az.: 3 W 44/10, Verwenden Sie rechtssichere AGB!

Internet, IT und Telekommunikation
27.05.20101681 Mal gelesen
Wann werden eBay-Händler endlich wach und erkennen, dass es ohne AGB nicht geht? Erst wenn z.B. diese einstweilige Verfügung auf dem Tisch liegt? Benutzen eBay-Händler keine rechtssicheren AGB, dann müssen Sie definitiv mit Abmahnungen rechnen. Bei einem Streitwert von 20.000 EUR (vgl. diesen Gerichtsbeschluss) beträgt das Prozesskostenrisiko in erster und zweiter Instanz 10.259,84 EUR.



An dieser Stelle darf ich nochmals darauf hinweisen, dass am 11.06.2010 das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht? in Kraft tritt. Der Gesetzgeber stellt neue Muster-Belehrungen zur Verfügung, die ab dem 11.6.2010 von jedem gewerblichen Verkäufer - eBay, Amazon, Yatego, Hood, Tradoria, Onlineshop etc. - verwendet werden müssen.

Das OLG Hamburg hat nunmehr durch Beschluss vom 14.5.2010, Az.: 3 W 44/10 die ohnehin bekannte Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt: Auch bei eBay muss darüber informiert werden, wie ein Verbraucher nach § 3 BGB-InfoVO mit dem gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Hier die Einzelheiten:


"beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 14. Mai 2010 durch die Richter (?)

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 13. April 2010 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer .Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Kfz-Zubehör anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können, wie bei der Auktion eBay XXXXX geschehen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 3.000,--.

Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen Verbraucherinformationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e BGB, § 3 BGB-InfoV) durch die Antragsgegnerin.

I.
Die Parteien bieten als gewerbliche Verkäufer Kfz-Ersatzteile auf der Internetauktionsplattform eBay zum Sofort-Kauf an.

Der Antragsteller machte im Angebot der Antragsgegnerin fünf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften aus, Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich vier der geltend gemachten Verstöße entsprochen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragssteller den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.

Der Antragsteller meint diesbezüglich, die Antragsgegnerin habe ihre Kunden nicht darauf hingewiesen, wie diese mit den gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kannten. Dabei dokumentiert der Antragsteller erstmals in der Beschwerdeschrift mit Screenshots, wie die Bestellung bei eBay in drei Schritten durchgeführt wird (Bl. 36 f. 131.A.).

II:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 und 4 UWG zu, da die Antragsgegnerin ihren Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV hinsichtlich der Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht nachgekommen ist.

Die Antragsgegnerin. hat mit ihrem Angebot bei eBay eine unlautere geschäftliche Handlung begangen. Sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern gem. § 5 a Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie ihnen wesentliche Informationen vorenthielt. Als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten insbesondere Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5 a Abs. 4 UWG). § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfaV dienen der UmsetzUhg von Art. 10 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("E-Commerce-Richtlinie")

Den sich daraus ergebenden Informationspflichten ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

Nach § 312 .e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB hat ein Unternehmer dann, wenn er sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient, dem Kunden die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Gem. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen kann.

Der Pflicht, den Verbraucher über die Möglichkeit zum Erkennen der Daten zu informieren, genügt der Unternehmer grundsätzlich schon mit einem Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 3 BGB-InfoV Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, § 312 e Rn. 84; Bamberger/Roth/Ann, BGB, 2. Aufl. 2007; § 3 BGB-InfoV Rn. 10). An einem solchen einfachen Hinweis vor Anklicken des "Sofort Kaufen"- Buttons im ersten Schritt der Bestellung fehlt es hier. Der Verbraucher weiß im Vorhinein nicht, welche Überprüfungsmöglichkeiten ihm später noch zur Verfügung stehen werden. Damit stellt die Antragsgegnerin nicht diejenige Transparenz des Bestellvorganges her, die von den Verbraucherinformationspflichten bezweckt wird.

Der Unternehmer muss darüber hinaus in den von ihm verwandten Tele- und Mediendienst technische Mittel integrieren, die eine Korrektur. ermöglichen (Staudinger/Thösing, Neub. 2005, § 312 e Rn. 40; Handkommentar Vertriebsrecht/Micklitz, 2002, § 312 e Rn. 64). Über diese Möglichkeit hat er den Verbraucher sodann zu informieren. Diese Informationspflicht ist nicht ??? und stellt keinen bloßen. Formalismus oder einen ??? Selbstverständlichkeiten dar, denn der Unternehmer darf sich nicht auf entsprechende Computerkenntnisse und die Eigeninitative des Verbrauchers verlassen, sondern er hat ihn klar und verständlich über die technischen MIttel hinzuweisen (Handbuch Multimedia-Recht/Föhlisch, Stand Dezember 2009, Teil 13.4 Rn. 168 mit Verweis auf LG Berlin, Urt. vom 17.6.2003 - 16 O 743102). Wie sich aus den vom Antragsteiler vorgelegten Screenshots ergibt, informiert die Antragsgegnerin den Verbraucher nicht darüber, wie er seine Eingabe korrigieren kann, nachdem er auf den "Sofort- Kaufen" Button geklickt hat. Vor Abgabe des bindenden Angebots im dritten Bestellschritt wird der Verbraucher lediglich aufgefordert zu überprüfen, ob die Auswahl richtig ist. Er wird dabei jedoch nicht darauf hingewiesen, wie er verfahren soll, wenn sich die Angaben als falsch erweisen. Dem Verbraucher wird lediglich ein "Kaufen"-Button zur Verfügung gestellt. Die Argumentation des Landgerichts, dass eine nähere Information über Änderungsmöglichkeiten hier entbehrlich sei, weil ein Eingabefehler nur durch das versehentliche Betätigen des "Sofort Kaufen"-Buttons erfolgen könne und der Verbraucher diesen Fehler dadurch korrigieren könne, dass er das Feld "Kaufen" nicht betätige, verfängt nicht. Schon im Ausgangspunkt kann ihr nicht gefolgt werden, denn der Verbraucher muss im ersten Bestellschritt neben dem Betätigen des "Sofort Kaufen"-Buttons auch noch eine Eingabe hinsichtlich der Stückzahl des gewünschten Kaufgegenstands tätigen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus relevant, ob der Verbraucher darauf hingewiesen wird, wie er in das Angebot zurückgelangen kann, denn nur dort könnte er die Stückzahl korrigieren.

Ob es bei einfachen Formularen, deren Ausfüllen keinen größeren Aufwand erfordert, dennoch genügen kann, wenn statt eines "Korrektur"- Buttons lediglich die Funktion "Eingabe löschen" oder "Abbruch" vorgehalten wird, kann hier dahinstehen (dafür Föhlisch a.a.O. Rn. 167; dagegen Micklitz a.a.O. Rn. 89). Auch eine solche (Mindest-)Anforderung hätte die Antragsgegnerin hier jedenfalls nicht erfüllt, da sie dem Verbraucher ausschließlich die Option "Kaufen" anbietet.

Der Senat kann sich daher auch nicht der Ansicht des LG Frankenthal (Urt. v. 14.02.2008, 2 HK O 175/07 - juris) anschließen, dass das erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei der "Sofort Kaufen"-Funktion von eBay dadurch gewährleistet werde, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekomme, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang gegebenenfalls abbrechen könne. Dem Verbraucher wird die Option "Abbrechen" gerade nicht gleichberechtigt neben dem "Kaufen"-Button zur Verfügung gestellt. Sofern mit diesen Ausführungen auf die selbstverständlich immer vorhandene Möglichkeit zum vollständigen Abbruch des Kaufvorgangs durch das Schließen des Browser-Fensters abgestellt werden soll, würde diese bloße Möglichkeit jedenfalls ohne einen dahingehenden Hinweis ebenso wenig den Verbraucherinformationspflichten genügen. Der Verbraucher soll gerade nicht darauf verwiesen sein, in Eigeninitiative außerhalb der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Eingabemasken nach Wegen suchen, seine Eingaben zu korrigieren oder den Vorgang wenigstens ganz abbrechen zu können. Aus diesem Grund kann auch nicht etwa deshalb auf eine Information des Verbrauchers verzichtet werden, weil er mit Hilfe des "Zurück"-Buttons des von ihm verwendeten Internetbrowsers zum Eingabefenster zurückgelangen könnte, um dort Korrekturen vorzunehmen. Andernfalls liefen die Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV in weiten Teilen leer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat hinsichtlich der einzelnen Schritte des Bestellvorgangs, aus denen sich der Verstoß gegen die Informationspflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ergibt, erstmals in der Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen, obwohl ihn das Landgericht vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen hatte. Ohne diesen neuen Vortrag wäre der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz unterlegen gewesen."


Fazit:
Überarbeiten Sie Ihre AGB. Rechtssichere AGB stelle ich Ihnen gerne kurzfristig - noch vor dem 11.6.2010 - zur Verfügung. Ich unterbreite Ihnen gern ein unverbindliches Angebot oder rufen Sie mich einfach an: 02307 - 97 31 283. Handeln Sie rechtzeitig!

Ich wünsche allen Händlern erfolgreiches und vor allem sicheres Handeln.


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