Hinweispflichten des Versicherungsmaklers

Soziales und Sozialversicherung
21.12.2009894 Mal gelesen
Muss ein Versicherungsmakler, der seinem Kunden bei der Abwicklung seines Unfallschadens behilflich ist, auch auf Fristen in der privaten Unfallversicherung hinweisen? Der BGH bejaht diese Frage. Seiner Entscheidung aus Juli 2009 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der beklagte Makler hatte seinem Kunden, dem Kläger, verschiedene Versicherungsverträge vermittelt, u.a. eine Unfallversicherung. In den vereinbarten Versicherungsbedingungen wird für die Leistungspflicht des Versicherers vorausgesetzt, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird.
 
Nachdem der Kläger im Jahre 2002 einen Motorradunfall erlitten hatte, war ihm der Beklagte bei der Abwicklung behilflich. Auch der Unfallversicherer wurde benachrichtigt und der Beklagte bearbeitete die 'Unfallschadenanzeige'. Er ließ sie durch den Kläger unterschreiben und sandte sie an den Versicherer. Der Versicherer bat den Kläger um Vervollständigung der Anzeige, was in der Folgezeit unterblieb. Davon erhielt der Beklagte erst im Jahre 2004 Kenntnis und er wandte sich für den Kläger an den Versicherer. Innerhalb der Frist von 15 Monaten hatte kein Arzt eine unfallbedingte Invalidität festgestellt, obwohl diese auch für den Beklagten erkennbar Folge des schweren Unfalls war.
 
Der Versicherer hat sich auf die Ausschlussfrist berufen und die Leistung erfolgreich abgelehnt. Der Kläger hat deshalb seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
 
Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben und der BGH bestätigt die Verurteilung des Maklers mit dem Hinweis auf dessen besondere Sachkunde. Auf das Risiko der Fristversäumung hätte er den Kläger hinweisen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger grundsätzlich selbst die Möglichkeit gehabt habe, sich über einzuhaltende Fristen durch Lektüre der vereinbarten Bedingungen zu vergewissern. Dies deshalb, weil der Kläger sich zur Wahrung seiner Interessen gerade des sachkundigen Beklagten gegenüber dem Versicherer bedient habe.
 
Und dass dem Versicherer selbst Aufklärungspflichten gegenüber seinem VN obliegen, hindere den Anspruch gegen den Makler auch nicht. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers hat der BGH deshalb die Verurteilung des Beklagten zum Schadenersatz bestätigt (BGH vom 16.07.2009, III ZR 21/09).