Gewalttäter Sport: Ablauf eines polizeilichen Eingriffs

Strafrecht und Justizvollzug
28.02.2012452 Mal gelesen
Polizeiliche Maßnahmen gegen gewalttätige Sportfans und das Problem, wie potentielle Straftäter dingfest gemacht werden.

Am 25.10.2011 hat ein DFB-Pokalspiel zwischen dem BVB und Dynamo-Dresden stattgefunden. Die Dortmunder gewannen 2:0. Anschließende Ausschreitungen der Ultras Dynamo führten zu 15 Festnahmen. Zum Verlauf der Ausschreitungen hierzu nachfolgender Link:

 

http://www.europeanultras.com/blog/?p=6861

 

15 Festnahmen, eine magische Zahl bei den Delikten rund um die Störung der öffentlichen  Ordnung. Denn §§ 125 (Landfriedensbruch), 125a (besonders schwerer Landfriedensbruch) Strafgesetzbuch erfordern jeweils Tathandlungen aus einer Menschenmenge heraus. Die Menschenmenge setzt eine räumlich geschlossene  Personenmehrheit voraus, die so groß ist, dass jeder einzelne nicht mehr in der Lage ist,  mit jedem einzelnen in unmittelbare Kommunikation zu treten (vgl. BGHSt. 33, 307; NStZ 1994, 483; LG Frankfurt/Main, NStZ 1983, 26).

Die Ordnungsbehörden können also die Voraussetzungen für §§ 125, 125a StGB nur dadurch schaffen, dass sie eine "Menschenmenge" durch einen Eingriff festnehmen.

 

Wenn Sie gerade in unmittelbarer Nähe stehen - ggf. weil Sie mit den Randalierern sympathisieren - kann Ihnen schon einmal die volle Wucht der vollziehenden Gewalt (oder eines Schlagstockes &c.) entgegenschlagen. Und danach folgt das Strafverfahren, die Eintragung in die Datei "Gewalttäter Sport" usw. usf.

 

Die Polizei sucht und findet also 15 Personen, die festzunehmen sind.

Denn im Falle räumlicher Enge und Unübersichtlichkeit kann schon eine Gruppe von 10 Personen ausreichen (BGH, NStZ 1994, 483). Liegen Enge und Unübersichtlichkeit nicht vor, dann reicht eine Menge von 15 - 20 Personen (BGHSt. 33, 308). Sicher ist sicher!

 

Nach der Festnahme werden dann gem. § 81b Strafprozessordnung (StPO) Bilder von den Festgenommenen angefertigt. Mit denen können die Polizeibeamten, die die Festnahme durchgeführt haben oder verdeckte Ermittler, später in ihren Polizeiberichten eine genaue Täterbeschreibung abgeben. Die jeweiligen Beamten werden dann von deren Kollegen vernommen und anschließend werden diese Vernehmungsprotokolle dem Dienststellenleiter zur "Rechtschreibfehlerkontrolle" vorgelegt. Fehler - Pardon! nur die Rechtschreibfehler - werden so auf jeden Fall ausgemerzt. Anwälte sollen ja später keinen Grund haben sich darüber zu monieren, und wer Böses ahnt soll's doch erst einmal beweisen.

So geschehen im Liebigstraßenverfahren in Berlin (vgl.: http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/prozess-randale-um-liebigstrasse-14-neuer-freispruch/4139824.html).

 

Missverstehen Sie mich nicht!

Ich habe keine Sympathie für auf Krawall gebürstete Randalierer. Warum Pkw und Geschäfte Unbeteiligter beschädigt und zerstört werden, kann ich nicht nachvollziehen. Krawaliere und Polizisten, die Ihre "Stärke" nur in der Masse und aus der Masse heraus ausleben, finde ich wenig sympathisch.

Aber ich wundere mich über Ermittlungs- und Strafverfahren, die sämtliche Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit missachten. Wenn der Beschuldigte/Angeklagte verurteilt wird, weil er beschuldigt wird.

 

Es ist die Aufgabe der Strafverteidigung dieser Entwicklung entgegenzutreten. Dazu hat ein Strafverteidiger alle (legalen) Möglichkeiten auszunutzen. Er ist also auch dem Mandanten verpflichtet, der nach dessen Aussage an den Krawallen aktiv beteiligt gewesen ist, zu einem Freispruch zu verhelfen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.

Aber die Verfahren zeigen, dass immer wieder auch Unbeteiligte und Unschuldige als Gewalttäter festgenommen werden. Manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass diejenigen, die nicht mehr schnell genug "fliehen" konnten für die kritische Masse 15 herangezogen werden.

 

Ein inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren in einer Gruppe, aus welcher Gewalttaten heraus vorgenommen werden, reicht für eine Strafbarkeit nicht aus (BGH, NStZ 1984, 549; OLG Naumburg, NJW 2001, 2034).

 

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