Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0 und das Back-Box-Argument – Die Obergerichte machen es sich zu einfach.

Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0 und das Back-Box-Argument – Die Obergerichte machen es sich zu einfach.
19.10.20131911 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG begründe die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 nicht ohne weiteres eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Damit machen es sich die Oberlandesgerichte aber zu einfach, denn Intransparenz beschneidet die Rechte der Betroffenen.

Das Amtsgericht Landstuhl hatte einen Betroffenen freigesprochen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, die mit einem Messgerät vom Typ ESO ES 3.0 festgestellt wurde.

Dazu hatte das Gericht ausgeführt, dass eine Messung mit diesem Gerät selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf Plausibilität hin nachgeprüft werden könne, weil der Gerätehersteller die genauen Messdaten nicht offenlege. Der Sachverständige hielt es daher für möglich, dass eine unsachgemäße Bedienung des Messgeräts oder eine Fehlmessung vorgelegen haben könnte.

Diese Möglichkeit einer Fehlmessung oder Fehlbedienung drängte sich auf, weil sich das Fahrzeug des Betroffenen bei der Auslösung des Blitzers noch vor der sogenannten Fotolinie befand. Die Fotolinie erreicht hatte aber bereits der zum Fahrzeug des Betroffenen gehörende Schattenwurf.

Ohne die Preisgabe der Messdaten sei es dem Sachverständigen nicht möglich, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen.

Die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung sei daher für das Gericht nicht nachweisbar.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den daraufhin erfolgten Freispruch allerdings Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das zuständige Rechtsbeschwerdegericht, das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, hob das Urteil mit Beschluss wieder auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück (Beschl. V. 15.4.2013 - 1 SsBs 14/12).

Nach Auffassung des OLG begründe die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 nicht ohne weiteres eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug des Betroffenen bei Auslösung des Bildes noch vor der Messlinie war und lediglich der dem Fahrzeug zugeordnete Schattenwurf die Fotolinie erreicht habe, sei allein noch kein Beweis dafür, dass bei der konkreten Messung von der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers abgewichen worden sei.

Letzteres sei nicht der Fall, da diese Bedienungsanleitung zur Problematik des "vorauseilenden Schattenwurfs" auf einen von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis verweist, die wie folgt lautet: "In seltenen Fällen kann die vordere Position durch Lichteffekte (z.B. vorauseilende Schatten o.Ä.) abweichen. Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutigeZuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt."  

Für die Begründung eines Freispruchs hätte das Amtsgericht, nach Auffassung des OLG Zweibrücken schon einen konkreten Anhaltspunkt für eine Fehlmessung anführen müssen.

Für den Betroffenen bleibt zu hoffen, dass bis zum einem weiteren "Durchlauf" seines Falles vor dem Amtsgericht zumindest so viel Zeit abgelaufen ist, dass dann bei einer Verurteilung die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr in Frage kommt.

Derzeit verweigern die Hersteller der High-Tech-Blitzer von ESO und Vitronic aus vermeintlich wettbewerbsschutzrechtlichen Gründen den vollständigen Einblick in die Messparamter. Die Sachverständigen können dann zwar eine Plausibilitätsprüfung machen, jedoch nicht nachvollziehen, ob die Messung ordnungsgemäß war.

Hier wirft die Entscheidung des OLG Zweibrücken ein bezeichnendes Licht auf die bisherige Haltung der obergerichtlichen Rechtsprechung zum sog. "Black-Box-Argument" der Verteidiger. Dem Black-Box-Argument, für eine ordnungsgemäße Begutachtung des Messvorgangs muss die genaue Funktionsweise des Messgerätes bekannt sein, begegnen die Obergerichte mit einer Überstrapazierung des Begriffs des "standardisieren Messverfahrens". Dabei machen sie es sich aber freilich zu einfach, denn das "standardisierte Messverfahren" kann nicht bedeuten, dass Intransparenz hinzunehmen ist.

Wie stark die Rechtsprechung des OLG von dem Bestreben auf die Abwehr von Einwänden gegen das Messverfahren gekennzeichnet ist zeigt exemplarisch auch der unkritische Verweis des OLG Zweibrücken auf den Hinweis in der Bedienungsanleitung zum Problem des "vorauseilenden Schattenwurfs". Hierbei handelt es sich nämlich auch nur um eine, nicht belegte, schlichte Behauptung, die durch einen unabhängigen Sachverständigen mangels Offenlegung der Messdaten nicht überprüft werden kann.

So bleibt zu hoffen, dass weitere Oberlandesgerichte zukünftig die rechtsstaatliche Notwendigkeit einer Nachprüfbarkeit jedweden Messverfahrens durch den Betroffenen einsehen und einem entsprechend umfassenden Einsichtsrecht in das Messverfahren den Rücken stärken. Intransparenz hat in einem Verfahren nichts zu suchen, das höchsten rechtsstaatliche Ansprüchen genügen möchte.

Verteidiger sollten vor den Amtsgerichten immer darauf drängen, dass die Bußgeldrichter ihrer Aufklärungspflicht umfassend nachkommen und zur Unterstützung des Sachverständigen die Geschäftsräume der Gerätehersteller durchsuchen oder dessen Angestellte als Zeugen vernehmen lassen, wenn diese ihrer Informationspflicht weiterhin nicht genügen wollen. Selbstverständlich geht der Anspruch eines Betroffenen auf ein faires Verfahren irgendwelchen vermeintlichen wettbewerbsschutzrechtlichen Argumenten der Gerätehersteller vor. Wenn diese nicht bereit sind, die Funktionsweise ihres Messsystems transparent zu machen, sollten sie in einem Rechtsstaat schlicht und einfach keinen Zugang zum blühenden Markt der "Blitzerfallen" erhalten.

  

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