Rechtswörterbuch

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Rechtsstaat

 Normen 

Art. 20 GG

Art. 28 GG

 Information 

Im Rechtsstaat ist die gesamte Staatsgewalt dem Recht unterworfen.

Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz, der im Grundgesetz insbesondere in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Grundsatz der Gewaltenteilung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsbindung aller Staatsgewalt) zum Ausdruck kommt. Weitere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind:

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2791/14).

 Siehe auch 

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Gewaltenteilung

Grundprinzipien - verfassungsrechtliche

Rechtsweggarantie

Richterrecht

Rückwirkungsverbot

Verhältnismäßigkeit

Vorrang des Gesetzes

Peglau: Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 677