eso ES 3.0 - High-Tech-Blitzer mit Schwachstellen

eso ES 3.0 - High-Tech-Blitzer mit Schwachstellen
31.08.201020222 Mal gelesen
Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ eso ES 3.0 gelten als „Superblitzer“ und High-Tech Wunderwaffe bei der Jagd auf Temposünder. Der Einseitensensor ES 3.0 gilt als besonders effektiv, da er den ankommenden und abfahrenden Verkehr gleichzeitig messen kann.

Das Gerät ist in Kurven, Tunneln und an unübersichtlichen Messstellen bei Tag und bei Nacht einsetzbar und soll als sog. "passives Gerät" auch durch Warner nicht zu beeinträchtigen sein. Kein Wunder, dass das Gerät bei Kommunen immer beliebter wird, verspricht es dem Fiskus doch mehr Geld ins meist notorische dünne Gemeindesäckel zu spülen.  Doch auch ein Superblitzer kann bei Gericht abblitzen denn bei der Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 gibt es Fehlerquellen. So hat das Amtsgericht Lübben einen Betroffenen freigesprochen, weil die in der Bedienungsanleitung zum Messgerät ES 3.0 vom Hersteller geforderte "nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie gefehlt hatte und somit nicht klar erkennbar war, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug gehandelt hat und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation des Betroffenenfahrzeugs steht. Wegen der unzulänglichen Dokumentation der Fotolinie war die Messung unverwertbar (AG Lübben, Beschluss vom 16.03.2010, AZ.: 40 Owi 1321 Js 2018/10 (58/10)). Dann gab es eine Reihe von Urteilen und Verfahrenseinstellungen weil im Zeitpunkt der Messung das Messgerät ES.3.0 mit einer überholten Software (Version 1.001) betrieben wurde und daher die Messung nicht verwertbar war. So im Fall des Amtsgerichts Gießen (Beschluss vom 19.02.2010, AZ.: 5214 OWi-104 Js 30766/09) und des Amtsgerichts Zerbst (Beschluss vom 17.05.2010, AZ.: 8 OWi 128/10). Beide Gerichte monierten, dass das Messgerät ESO ES 3.0 mit der veraltete Softwareversion zum Einsatz gekommen war. Hintergrund ist, dass schon mit Datum vom 25.11.2009 der dritte Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung vom 5.12.2006 zum Messgerät ES 3.0 von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) herausgegeben wurde, mit dem die aktualisierte Software-Version 1.002 genehmigt wurde. Geräte, der Marke eso ES 3.0 die noch mit der inzwischen nicht mehr zugelassenen Software der Version 1.001 ausgestattet sind, sind heute nicht mehr zur turnusmäßigen Nacheichung zugelassen. Die Durchführung von Messungen mit Geräten unter Verwendung der veralteten Software entspricht damit nicht den Zulassungsbedingungen der PTB. Es besteht dann nicht die Gewähr, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, weshalb solche Messungen mit dem Gerät ESO 3.0 (ES3.0) zu verwerfen sind.       Prinzipiell ist bei den technisch immer komplexeren neuen Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung auf digitaler Basis die fehlende Transparenz des eigentlichen Messvorgangs zu bemängeln. Die sollte für standardisierte Messverfahren aber Voraussetzung sein. Nur so können rechtsstaatliche Standards gewahrt bleiben. Es genügt nicht, dass die Messmethode von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist, wenn zugleich konkrete Funktionsweise, Prüfungsumfang und -methodik unbekannt sind. Zwar sind die Anforderungen der PTB an technische Messgeräte im Straßenverkehr veröffentlicht. Unbefriedigend ist es jedoch , wenn auch durch einen Sachverständigen nicht nachvollziehbar ist , inwieweit diese Anforderungen in Bezug auf das konkrete Gerät eingehalten sind. Es kann sich also lohnen, gegen Bußgeldbescheide, die auf Geschwindigkeitsmessungen mit dem Einseitensensor eso ES 3.0 beruhen, Einspruch einzulegen und das Messverfahren einer kritischen Prüfung zu unterziehen, um sich gegen etwaige Verfahrens- oder Messfehler zur Wehr zu setzen. Zur Akteneinsicht ist ein Rechtsanwalt berechtigt. Die Messfehler muss er im Verwaltungsverfahren oder spätestens beim Amtsgericht geltend machen. Andernfalls muss sich der Amtsrichter nicht mit der Problematik der Verwertbarkeit der Messung beschäftigen. Bei Betroffenen mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Anwalts- und Verfahrenskosten. ________ (Rechtsstand des Beitrags: August 2010)  Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf und bundesweit als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos unter:  www.cd-recht.de