Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage immer auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage immer auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen
21.09.20101049 Mal gelesen
Die Klagefrist des § 4 KSchG muss auch dann eingehalten werden, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt. Auch wenn es eigentlich keine Regelung gibt, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, muss trotzdem innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage erhoben werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (6 AZR 480/09)

§ 15 Abs.3 TzBfG definiert, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag  eine solche Möglichkeit vorgesehen ist.. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, so kann die Kündigung entgegen dieser Regelung volle Rechtswirksamkeit erlangen, wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird. Grundlage ist die Fiktionswirkung des § 7 KSchG, der festlegt, dass eine Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist, wenn nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage gegen die Kündigung erhoben wird..  Das folgt aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorsehen. Dadurch sollte die Ungewissheit, wann das Recht zur Erhebung der Kündigungsschutzklage im Einzelfall verwirkt ist, beendet werden, so das BAG.

 

Auch befristete Arbeitsverhältnisse können ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Bei der vertraglichen Gestaltung ist das ordentliche Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG unbedingt zu berücksichtigen. Gerade bei der sicheren Arbeitsvertragsgestaltung ist der Rat qualifizierter Arbeitsrechtler wichtig, um langwierige Kündigungsprozesse zu vermeiden.

 

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