§ 7 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Zu § 7: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 3002).