Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte gewinnen: Lt. OLG Karlsruhe muß Bonnfinanz über € 105.000 Schadensersatz zahlen!

Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte gewinnen: Lt. OLG Karlsruhe muß Bonnfinanz  über € 105.000 Schadensersatz zahlen!
26.01.2015232 Mal gelesen
26.01.2015: Mit Urteil v. 10.06.2013 hatte das LG Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 verurteilt. Nun hat das OLG Karlsruhe das Urteil bestätigt!

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

 

Das Landgericht Baden-Baden ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, daß die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, daß der Berater den Kl. nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

 

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es dem Kl. damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, daß die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

 

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Kl. wurden die Beratungspflichten verletzt.

 

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

 

"Zeuge.... erklärte, daß er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, daß er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, daß er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

  

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluß nahe, daß ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich der Unterzeichnerin auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen.... So war es auch hier.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kl. kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, daß er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

 

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

 

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar!

 

Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, daß 3 % p.a. gerechtfertigt sind.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

 

Das OLG Karlsruhe hat nun dieses tolle Urteil für den Anleger in vollem Umfang bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Wenn Sie Fragen zu Problemen mit Ihren Medico-Fonds haben, wenden Sie sich gerne an uns!