Die hohe Kunst der Strafverteidigung bei Aussage gegen Aussage

Strafrecht und Justizvollzug
10.01.20121665 Mal gelesen
Die Haltung eines Strafverteidigers ist die eines sprungbereiten Tigers! (RA Sascha Petzold)

Dem Mandanten wurde vorgeworfen in einem Zeitraum eines halben Jahres täglich Marihuana im Werte von 30,00 € bis 50,00 € gekauft zu haben. Belastet wurde er von einem so genannten >> kleinen Kronzeugen . Der Mandant bestreitet den Vorwurf.

Der kleine Kronzeuge ist jemand, der im Betäubungsmittelstrafrecht selbst strafrechtlich verfolgt wird und, um sich zu entlasten, mehr von der Tat preisgibt, als die Ermittlungsbehörden bereits wissen (vgl. § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)).

Im konkreten Fall hatte der kleine Kronzeuge der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass mehrere Personen zu seinen Kunden gehörten. Insbesondere hatte er zum Mandanten den o.g. Vorwurf behauptet.

 

Der kleine Kronzeuge wurde selbst vor einem anderen Gericht zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und stand dann als Zeuge in den weiteren Strafverfahren "zur Verfügung".

 

Es wurde also gegen den Mandanten Anklage erhoben.

 

Daraufhin wurde ein erstes Verteidigungskonzept erstellt. Da der Kronzeuge der einzige ist, der über den Kauf von Betäubungsmitteln (BtM) durch den Mandanten berichten kann, ist von einer Situation

 

Aussage gegen Aussage

 

auszugehen. Bereits hier war zu überlegen, ob der Mandant sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf einlassen wird. Denn auch wenn er zum Vorwurf in der Verhandlung schweigt, bleibt es bei der Situation Aussage gegen Aussage, weil das Schweigen einem Bestreiten gleichgestellt ist.

Wichtig ist auch, dass es über die Aussage des Kronzeugen keine weiteren Beweisanzeichen / Indizien zu Lasten des Mandanten gibt, weil dann eben nicht mehr die genannte Situation vorläge (bspw. wenn Drogen, Drogenbesteck etc. im Rahmen einer Dursuchung beim Beschuldigten gefunden werden). Dann kann das Gericht seine (mögliche) Verurteilung auf die Beweisanzeichen stützen und die Aussage des Zeugen dabei mitberücksichtigen.

 

Ausgehend davon war das wichtigste Verteidigungsziel, dass der Kronzeuge keine Aussage vor Gericht mehr machen würde. Wie also stellt man das an?

Nachdem der Zeuge in der Hauptverhandlung zur Person befragt wurde sollte er zur Sache befragt werden. Also musste gehandelt werden!

Das Gericht wurde unterbrochen (höflich angesprochen), ob man den Zeugen denn nicht auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hinweisen wolle. Nach der ersten Überraschung wurde der Hinweis sofort begründet und durch die entsprechende Fachliteratur belegt (vgl. BVerfG 2 BvR 510/96, StV 1999, 71 f.; BGH 4 StR 28/02, StV 2002,604 ff.).

Danach stellt die Auferlegung einer Auskunftspflicht, durch welche die Auskunftsperson in eine Konfliktsituation geraten kann, sich entweder selbst einer Straftat zu bezichtigen (beispielsweise falsche Verdächtigung, § 164 StGB) oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln (Beugehaft) ausgesetzt zu werden, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit i.S. von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz dar. Ob ein Auskunftsverweigerungsrecht i.S.v. § 55 StPO besteht, muss danach entschieden werden, ob nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der in den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden kann. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt.

 

Die "höfliche Nachfrage" ans Gericht stellt zugleich einen Hinweis an den Zeugen dar, dass man ihn vor den Angriffen der Staatsanwaltschaft und (ggf.) des Gerichts in Schutz nehmen wird.

Damit ist ein ganz maßgeblicher Grundstein für eine gegebenenfalls später notwendige Befragung des Zeugen gelegt. Denn wenn das Gericht dazu kommt, dass dem Zeugen kein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe und er antworten müsse, ansonsten er in Beugehaft genommen werde, dann muss ein Übereinstimmung von Verteidiger und bestehen, um für den Mandanten positive Befragungsergebnisse zu erreichen (Herstellen von Rapport). Aber dazu später mehr.

 

Das Gericht war zunächst überrascht. hat dann aber über ein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Das hatte zur Folge, dass sich der Zeuge dankbar bei nahezu jeder Frage darauf berufen hat, insbesondere zum Kerngeschehen des Tatvorwurfs.

 

Damit gab es keinen Zeugen mehr.

Damit ist das Recht auf konfrontative Befragung des (einzigen) Belastungszeugen gestört (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)).

Und damit ist der Anklagevorwurf zusammengebrochen.

 

Es musste freigesprochen werden; so geschehen am 10.01.2012 vor dem Amtsgericht Mettmann, 30 Ds 169/10.

 

Und was wäre passiert, wenn der Zeuge ausgesagt hätte?

 1. Zunächst war der Antrag auf ausführliche Belehrung hinsichtlich des Auskunftsverweigerungsrechtes bereits vorformuliert. Dieser Anträge wäre - hätte die mündliche Bitte nicht ausgereicht - dem Gericht überreicht worden.

 

2. Hätte das Gericht das Ansinnen der Verteidigung abgelehnt, dann wäre beantragt worden, dass gemäß § 238 StPO das Gericht durch Beschluss darüber entscheiden muss.

 

3. Danach wäre beantragt worden, dem Zeugen einen Zeugenbeistand beizuordnen (§ 68b StPO).

 

4. Wenn das Gericht auch das ablehnt, dann wäre wieder ein gerichtlicher Beschluss beantragt worden. Diese Beschlüsse müssen begründet werden.  Aus den Begründungen kann sich in der Tendenz die Besorgnis der Befangenheit ergeben.

 

5. Ist der genannte Beschluss wieder negativ für den Mandanten, dann wird ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Man könnte jetzt denken, dass spätestens jetzt die Stimmung in der Hauptverhandlung "versaut" ist. Aber das stimmt nicht. Denn der Ton macht die Musik!

Wer einerseits der rechtlichen Würdigung des Gerichts den notwendigen Respekt zollt, gleichzeitig aber andererseits zu erkennen gibt, dass er anderer Ansicht ist und diese abweichende Ansicht im formellen Prozessrecht nur durch die Herbeiführung eines so genannten Zwischenrechtsbehelfs (gerichtliche Entscheidung i.S.v. § 238 StPO oder Befangenheitsantrag) protokollfest machen kann, um später gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einzureichen (vgl. BVerfG 2 BvR 403/01; StV 2000, 3; Jahn/Krehl, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, Rdnr. 229 ff. m.w.N.), der erhält auch Respekt vom Gericht. Das ist zumindest meine Erfahrung.

 

Durch die Fürsorge um den einzigen Belastungszeugen hat man diesem signalisiert, dass man sich für ihn einsetzt. In dem "Gerangel" um das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen wird er nur den Verteidiger des Angeklagten als denjenigen wahrnehmen, der "auf seiner Seite" steht. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft wird - wenn ein Auskunftsverweigerungsrecht durch das Gericht verneint wird - als Gegner empfunden, weil diese bereit sind den Zeugen der Gefahr eines weiteren Strafverfahrens auszusetzen.

Bei der Befragung des Zeugens durch die Verteidigung wird sicher dieser eines "Angriffes" nicht versehen und bereitwillig Auskunft erteilen. Die Grundlage für ein >>Pacing und >> Leading im Sinne des Neurolinguistischen Programmierens  (NLP) ist damit gelegt.

 

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verteidigen deutschlandweit in Straf- und Bußgeldsachen. RA Kirchmann ist Mitautor der Strafverteidiger-Wiki (www.Strafverteidiger-Wiki.de). Er forscht und entwickelt Verteidigungsstrategien zur Vernehmungs- und Kommunikationspsychologie im Strafverfahren.