Rechtswörterbuch

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Auskunftsverweigerungsrecht

 Normen 

§ 55 StPO

§ 384 ZPO

 Information 

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO/§ 384 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht ist der Zeuge, dem ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, nicht zur Verweigerung der Aussage insgesamt berechtigt. Der Zeuge muss also zunächst die an ihn gerichtete Frage abwarten und kann dann erst beurteilen, ob für ihn ein berechtigter Fall zur Aussageverweigerung besteht.

Das mit jeder Zeugenaussage verbundene Risiko der Strafverfolgung wegen eines Aussagedelikts berechtigt nicht zur Aussageverweigerung. Der Schutzbereich der § 52 Abs. 1 StPO/§ 384 ZPO erstreckt sich vielmehr darauf, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr begeben würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat.

Dies gilt auch für Zeugenaussagen in der zweiten Instanz für die Zeugenaussage der vorherigen Instanz (BGH 08.04.2008 - VIII ZB 20/06).

Es besteht nicht wie beim Zeugnisverweigerungsrecht der Grundsatz, dass aus dem Entschluss des Zeugen, nicht auszusagen, keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden dürfen. Im Wege der freien Beweiswürdigung kann das Schweigen des Zeugen also durchaus als belastendes Indiz gewürdigt werden. Das Schweigen des Zeugen darf lediglich nicht zum Nachteil des aufgrund eines späteren Ermittlungsverfahren zum Beschuldigten gewordenen Zeugen gewertet werden.

 Siehe auch 

Hauptverhandlung

Zeugenvernehmung

Zeugnisverweigerungsrecht

Rinio: Das Auskunftsverweigerungsrecht des tatbeteiligten Zeugen nach § 55 StPO; Juristische Schulung - JuS 2008, 600