Deutsche Telekom AG - Zuweisungen - Megaplan - Verwaltungsgericht Minden äussert Zweifel am Personalbedarf bei VCS GmbH in Osnabrück

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05.12.20102896 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 02.12.2010 (10 l 567/10) hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS GmbH in Osnabrück befristet wiederhergestellt. Ein Schwerpunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei der VCS GmbH in OS echter Personalbedarf besteht. Die DTAG hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. mit der Behauptung begründet, dass ggf. zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, sofern der Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nicht aufnehme. Der Antragsteller hatte die Richtigkeit dieser Behauptung, insbesondere unter dem Eindruck der ersten Tage, bestritten.

Der Antragsteller ist technischer Fernmeldeamtsrat. Mit Bescheid vom 04.10.2010 wurde ihm eine Tätigkeit als Projektmanager bei der VCS GmbH in OS sofortvollziehbar zugewiesen. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an, weil es nach Aktenlage erhebliche Zweifel an dem von der DTAG behaupteten Bedarf hatte. Das Gericht hält der DTAG vor, in der Anhörung, die dem Zuweisungsbescheid voraufging, den angeblichen außerordentlichen Bedarf in OS nicht erwähnt zu haben. Auch in der Zuweisungsverfügung selbst sei von einem erhöhten Personalbedarf nicht die Rede. Lediglich in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung, die eine wörtliche Wiedergabe der Musterformulierungen im Zuweisungsleitfaden der DTAG darstellt, wird behauptet, dass ohne den Einsatz des Antragstellers auf den freien Arbeitsmarkt zurückgegriffen werden müsse. Der Beamte, der sich bereits einige Tage einen Eindruck von dem Arbeitsanfall in OS hatte machen können, hatte dies bestritten. Hierzu das VG wörtlich:

"Hat also der Vorstand der DTAG noch unter dem 04.10.2010 (Datum der Zuweisung) keinen Anlass gesehen, die Zuweisung unmissverständlich damit zu begründen, dass es auf den Antragsteller an der neuen Stelle ankommt, so spricht dies dafür, dass der dort nicht dringend benötigt wird. Es kommt hinzu: Der Antragsteller behauptet, es gehe um Verlegung von Tätigkeiten von der Organisationeinheit PTI zur VCS. Die Antragsgegnerin dürfte das - zumindest zum Teil - bestätigt haben (...). Ist dies aber der Fall, so stellt sich die Frage, ob in dem Unternehmen, das Aufgaben an die VCS verliert, Beschäftigte frei werden. Daraus folgt die weitere Frage, weshalb dann nicht diese Beschäftigten der VCS zugewiesen werden, zumal sie bereits eingearbeitet sein dürften; in diesem Zusammenhang ist vielleicht von Bedeutung, dass es einen PTI-Standort in OS geben soll (...). Schließlich will es auch nicht richtig zusammenpassen, dass dem Antragsteller, der bei der VCS GmbH in OS (angeblich) dringend benötigt wird, unter dem 06.10.2010 - im Rahmen eines so bezeichneten sozialverträglichen Personalabbaus - die Möglichkeit, in den Vorruhestand zu gehen, eröffnet worden ist, wobei der Vorstand dies als ein "sehr teures Instrument" bezeichnet hat."

Die aufschiebende Wirkung wurde befristet angeordnet, weil das Gericht es nicht für ausgeschlossen hält, dass die DTAG im Widerspruchsbescheid überzeugend darstellt, dass der Antragsteller in OS dringend benötigt wird.

VG Minden B.v.02.12.2010 (10 l 567/10)

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