Cannabiskonsum und Straßenverkehr – Nicht immer ist der Vorwurf auch gerechtfertigt
Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 29.06.2009 - 1.244 mal gelesen.
Entgegen der Annahme vieler Bußgeldbehörden genügt allein der Nachweis von THC im Blut nicht, um wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs.1 StVG setzt nämlich die in § 24a Abs.2 StVG geregelte „Drogenfahrt“ stets voraus, dass der Betroffen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur derjenige, der hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung der berauschenden Mittel steht.
Doch wann hätte ein Cannabiskonsument „wissen können und müssen“, dass sein zurückliegender Drogenkonsum seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt? Genau diese Frage stellte sich das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung und führte aus: „ …Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben kann.“
Das zuständige Amtsgericht hatte zuvor den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf die Rechtbeschwerde des Betroffenen hin, hob das Oberlandesgericht Celle die Entscheidung auf und wies die Sache an das Amtsgericht zurück. Trotz des auf Grund einer Blutprobe (2,7 ng/ml) nachgewiesenen Cannabiskonsums hielt das OLG Celle die Feststellungen des AG zur subjektiven Tatseite für unzureichend. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels könne es gerade in solchen Fällen fehlen, in denen zwischen dem „Drogenkonsum und der Fahrt eine größere Zeitspanne liegt“(hier: 23 Stunden).
Das OLG Celle betritt mit dieser Entscheidung keineswegs juristisches Neuland. Vielmehr ist es in guter Gesellschaft. Bereits zuvor hatte das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2007, 249) und das OLG Bremen (OLG Bremen NZV 2006, 276) ähnliche Voraussetzungen für den Fahrlässigkeitsnachweis für erforderlich gehalten.Auch das OLG Zweibrücken geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass „nicht ohne weiteres von einer Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden kann, wenn der Zwischenraum knapp einen Tag und die festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt“ und schloss sich damit der Auffassung der anderen Oberlandesgerichte an.
Folglich vermag, unter den Voraussetzungen, dass dem Betroffenen keine Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen unterlaufen sind, eine angeordnete Blutprobe keine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes ergab und auch sonstige Indizien für einen Rauschzustand bei der Fahrt fehlen, ein Fahrlässigkeitvorwurf schwer haltbar und eine Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid aussichtsreich zu sein.
Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Strafrecht in Berlin und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Weitere Informationen und nützliche Downloads können der Homepage der Kanzlei www.ra-samimi.de entnommen werden. Telefon (030) 886 03 03.




