Rechtswörterbuch

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Blutprobe

 Normen 

§ 81a StPO

§ 81c StPO

§§ 1600c ff. BGB

§ 372a ZPO

Abschnitt 4 FSBRdErl,NW

 Information 

1. Allgemein

Die Blutprobe ist eines der Zwangsmittel der StPO.

Die Entnahme einer Blutprobe kann in einem Strafverfahren erforderlich sein, um wichtige Tatsachen für das Verfahren festzustellen, so z.B. die Blutalkoholkonzentration einer Person. Daneben werden Blutproben zur Vorbereitung einer DNA-Untersuchung entnommen.

In der ZPO sind Blutproben nach § 372a ZPO z.B. zur Feststellung einer Vaterschaft zulässig, wenn sie Aufklärung des Sachverhalts versprechen und gesundheitlich zumutbar sind.

2. Voraussetzungen

Die Blutprobe beim Beschuldigten ist nach § 81a StPO auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde. Es bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, die bei einer drohenden Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) auch von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten erteilt werden kann.

Das Vorliegen einer Gefährdung des Untersuchungserfolges erfordert u.a. eine auf den Einzelfall bezogene und in den Ermittlungsakten zu dokumentierende Prognoseentscheidung der mit der Sache befassten Ermittlungspersonen zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich (BVerfG 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08, OLG Bamberg 19.03.2009 - 2 Ss 15/09).

Aber: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf gemäß der zum 24.08.2017 eingefügten Ergänzung des § 81a StPO keiner richterlichen Anordnung mehr, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist.

Die fehlende richterliche Anordnung begründet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kein Beweisverwertungsverbot (BVerfG 24.02.2011 - 2 BvR 2346/10).

Vor der Durchführung der Blutentnahme sowie der Protokollerstellung ist der Beschuldigte gemäß § 136 StPO zu belehren. Die Blutprobe darf grundsätzlich nur von einem Arzt genommen werden. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, ist die Blutprobe dennoch als Beweismittel verwertbar.

Darüber hinaus ist bei anderen Personen die Entnahme einer Blutprobe nach § 81c StPO ohne Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, soweit die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Ferner können Blutproben aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden.

Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts kann auch eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobenuntersuchung berücksichtigt werden. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht gegeben (OVG Niedersachsen 16.12.2009 - 12 ME 234/09).

 Siehe auch 

Beschuldigter

Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren

DNA-Analyse im Strafprozess

Ermittlungsverfahren

Obduktion

Patientenrechte

Rauschtat

Schuldfähigkeit

Trunkenheit im Verkehr

Ernst: Aktuelles aus dem Bereich der Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO, insbesondere der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO und die Rechtspraxis; Jura 2011, 94

Peglau: Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme - Anforderungen des BVerfG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2850

Priemer/Gutt: Vollkommen betrunken. Blutprobe aber freiwillig?; Deutsches Autorecht - DAR 2016, 169

Weinhold: Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO ohne richterliche Anordnung; Straßenverkehrsrecht - SVR 2010, 13