Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Trunkenheit im Verkehr

 Normen 

§ 24a StVG

§ 316 StGB

§ 315c StGB

 Information 

1. Allgemein

Das Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss kann je nach der Blutalkoholkonzentration des Fahrers bzw. dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie folgt geahndet werden:

Auch eine Trunkenheitsfahrt im Ausland kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen 03.11.2014 - 16 B 694/14).

2. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr

Wegen Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel wie Alkohol nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Der Tatbestand hat folgenden Anwendungsbereich bzw. es bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Neben dem Straßenverkehr erstreckt sich die Vorschrift auf andere Verkehrsräume wie den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr.

  • Es ist die Trunkenheit beim Führen eines jeden Fahrzeugs strafbar (nicht nur Kraftfahrzeuge), erfasst wird daher auch das bestimmte Werte (1,6 Promille) übersteigende alkoholisierte Radfahren (BVerwG 21.05.2008 - 3 C 32/07).

  • Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (OLG Oldenburg 24.02.2014 - 1 Ss 204/13).

  • Strafbar ist nur die Trunkenheit im öffentlichen Verkehrsraum.

  • Das Fahrzeug muss geführt worden sein, d.h. es muss eine Standortveränderung eingetreten sein.

  • Der Täter muss zumindest mit bedingten Vorsatz das Fahrzeug geführt haben. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt hat der BGH Folgendes ausgeführt (BGH 09.04.2015 - 4 StR 401/14):

    • Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist eine Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretene Auffassung ändert aber nichts an der Geltung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung, wonach der Tatrichter den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht in seine Überzeugungsbildung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns einzubeziehen hat.

    • Der Tatrichter ist deshalb nicht gehindert anzunehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist. Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, sodass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz.

Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Tat nicht nach § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. § 316 StGB hat somit einen Auffangcharakter.

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen muss nicht eingetreten sein.

Anders als im Bereich der alkoholbedingten Ordnungswidrigkeiten nennt das Gesetz in § 316 StGB keine festen Alkoholgrenzwerte. Die Grenzwerte wurden von der Rechtsprechung festgelegt (Fahruntüchtigkeit).

3. Der Straftatbestand der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung

Die Tatbestandsvoraussetzungen der alkoholbedingten Straßengefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB sind:

  • Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahrunfähigkeit.

  • Gefährdung des Leibs oder des Lebens eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert:

    Die Gefährdung von Leib oder Leben erfordert eine konkrete Gefährdungssituation, durch die beinahe ein Unfall eingetreten wäre. Erhebliche Sachwerte sind nach der Rechtsprechung bei Werten ca. ab 1.000,00 EUR anzunehmen.

  • Kausalität:

    Es muss eine doppelte Kausalität vorliegen: Der Alkoholkonsum muss zu einer Fahruntüchtigkeit geführt haben, durch die eine konkrete Gefährdungssituation eingetreten ist.

Auch hier nennt das Gesetz keine festen Alkoholgrenzwerte. Die Grenzwerte der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit wurden von der Rechtsprechung festgelegt.

Hinweis:

Die in der Zwischenzeit von dem BGH vertretene Ansicht, dass der Insasse eines von einem Fahruntüchtigen geführten Fahrzeuges bereits allein durch seine Anwesenheit in dem Fahrzeug ohne Hinzutreten einer kritischen Verkehrssituation gefährdet sei, wurde wieder aufgegeben.

4. Alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Die Tat wird von der Verwaltungsbehörde in aller Regel mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR belegt. Ferner droht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monate.

Zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 26 StVG die Verwaltungsbehörde.

5. Kürzung der Versicherungsleistung

Bei Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit kann der Versicherer die Versicherungsleistung kürzen. Zu den Einzelheiten siehe den Beitrag "Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit".

 Siehe auch 

actio libera in causa

Alkoholverbot für Fahranfänger

Fahruntüchtigkeit

Fahrerlaubnis - Verlust

Fahrzeugführer - Haftung

Rauschtat

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verkehrsunfall - Personenschaden

Vollrausch

http://www.verkehrsportal.de

Bachmeier/Müller/Rebler: Verkehrsrecht. Kommentar; 3. Auflage 2017

Haase: Blutalkoholberechnungen bei Alkoholstraftaten im Straßenverkehr, insbesondere unter Berücksichtigung eines Nachtrunks; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2004, 149

Heß/Burmann: Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1120

Janker: Der langsame Abschied von der Blutprobe - Aktuelle Fragen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG sowie § 316 StGB; Deutsches Autorecht - DAR 2002, 49

Klaws: Trunkenheit im Verkehr. Basiswissen zur Verteidigung im Rahmen von § 316 StGB; VerkehrsRechtsReport - VRR 2008, 329

Klipp: Der Einsatz atemalkoholgesteuerter Wegfahrsperren. Verbreitung in Europa, Forschungsergebnisse und Barrieren der Einführung; Blutalkohol - BA 2010, 328

Krumm: Anwaltsstrategien bei drohendem Fahrverbot; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 257

Krumm: Verteidigung von Fahranfängern nach Alkoholfahrt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1863

Schöch: Kriminologische, strafrechtliche und kriminalpolitische Aspekte von Alkohol-Interlocks in Deutschland; Blutalkohol - BA 2010, 340

Wagner/Kranich: Die verkehrspsychologische Exploration als diagnostische Methode in der Fahreignungsbegutachtung; Blutalkohol - BA 2011, 1

Zinka/Lentrodt/Gilg/Graw: Begleitstoffspektren von 286 verschiedenen Whisk(e)ysorten als Grundlage für Nachtrunkbeurteilungen; Blutalkohol - BA 2011, 197