BGH macht ernst – keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Bauverordnung Immobilien
08.08.2013483 Mal gelesen
Senat für Bausachen am Bundesgerichtshof bestätigt erstmals die Nichtigkeit eines Werklohnvertrags wegen Verstoßes gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Eigentlich liegt es auf der Hand - wer gegen das Gesetz verstößt, soll sich nicht auf das Gesetz berufen können.   In manchen Fällen ist es jedoch zweifelhaft, ob bzw. wer denn eigentlich gegen das Gesetz verstößt. Gerade im Bereich der Beauftragung von Handwerks- oder Bauleistungen stellt sich dann die Frage, wer die Vor- und Nachteile der Schwarzarbeit zu tragen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach Fertigstellung der Leistung zu Meinungsverschiedenheiten über die Mängelbeseitigung kommt.

Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Auftraggeber solcher Leistungen nicht nur einseitig vom günstigen "schwarzen" Preis des Steuer sparenden Auftragnehmers profitiert, sondern mit der Vereinbarung von Schwarzarbeit auch das Risiko eines nichtigen Vertrages eingeht - und deshalb dann Nachbesserung oder Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz auf Grundlage des nichtigen Vertrags nicht mehr fordern kann.

Denn nach dem seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sei der Abschluss eines Werkvertrages verboten, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe deshalb jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze, so der BGH.

Zwar kommt es nach den Ausführungen des Senats in seinem Urteil darauf an, ob der Besteller bzw. Auftraggeber den Steuerverstoß kennt und zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Da sich die Steuerpflicht aber nicht allein darauf beschränkt, Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag abzuführen, sondern bereits in der Rechnungsstellung liegt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG), werden sich Auftraggeber wohl nur wenig erfolgreich darauf berufen können, sie hätten vom Verstoß gegen das Steuerrecht durch ihren Auftragnehmer nichts gewusst. Spätestens dann, wenn Ihnen keine Rechnung vorgelegt wird, müssten die Alarmglocken beim Auftraggeber angehen.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13