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Schwarzarbeit

 Normen 

SchwarzArbG

Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/8691 (zu den am 18.07.2019 in Kraft getretenen Änderungen)

FKSDVO

 Information 

1. Allgemein

Gegen Gesetze verstoßende Arbeitstätigkeit.

Zentrale Vorschrift ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Das Gesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • Zweck des Gesetzes

  • Inhalt der Prüfungsaufgaben und Befugnisse der Prüfer

  • Bußgeld- und Strafvorschriften

  • Ermittlungsverfahren

  • Datenschutz

  • Vorschriften über die Folgen bei Verstößen, die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung sowie die Zeugen- und Sachverständigenentschädigung

In §§ 8 ff. SchwarzArbG sind die Straf- und Bußgeldvorschriften zusammengefasst.

2. Definition von Schwarzarbeit

In § 1 SchwarzArbG ist die Schwarzarbeit gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, u.a. wer aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber oder Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

    Hinweis:

  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht erfüllt,

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Schwarzarbeit leistet gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 SchwarzArbG daneben auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III zu Unrecht bezieht.

Hinweis:

Hintergrund ist Folgendes: Nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II besteht bei Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Leistungen können beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld oder auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe sein. Außerdem besteht bei Erfüllung der Anwartschaftszeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach den Feststellungen der mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zuständigen Stellen werden Beschäftigungsverhältnisse oder selbstständige Tätigkeiten vorgetäuscht, um unrechtmäßig Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) zu erhalten. Vereinzelt wird dieser Missbrauch von Sozialleistungen auch organisiert betrieben.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die erbracht werden

3. Definition der illegalen Beschäftigung

In § 1 Abs. 3 Nrn. 1 - 4 SchwarzArbG wird die illegale Beschäftigung definiert. Zur Auslegung der Anforderungen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/8691, Seite 43 ff.

4. Nichtigkeit des Vertrages

Gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 f.  SchwarzArbG sind Verträge nichtig, wenn entweder der Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben oder ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers vorliegt, den der Auftraggeber kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Eine "Ohne-Rechnung-Abrede" ist gemäß §§ 134, 138 BGBnichtig. Ob damit der gesamte Vertrag nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB. Danach sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Beim Werkvertrag ist daher eine Gesamtnichtigkeit nur dann nicht gegeben, wenn angenommen werden kann, dass ohne die "Ohne-Rechnung-Abrede" der Vertrag zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Die Ausübung von Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne dass der Auftragnehmer in die Handwerksrolle eingetragen ist, stellt Schwarzarbeit i.S. des § 1 Abs. 2 des SchwarzArbG dar. Diese soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, wo der Gesetzeszweck ausdrücklich definiert wird, generell verhindert werden. Der Vertrag ist nichtig (OLG Frankfurt am Main 24.05.2017 - 4 U 269/15). Denn:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es das Ziel des Schwarzarbeitsgesetzes, "Schwarzarbeit im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 schlechthin zu verbieten und vor allem jeglichen Leistungsaustausch zwischen den "Vertragspartnern" im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung und zur Verhinderung oder zumindest zur Einschränkung von Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden" (BGH 16.03.2017 - VII ZR 197/15).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Verbotes vorliegen, trägt die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes geltend macht (OLG Köln 22.04.2015 - 11 U 94/14).

5. Auswirkungen der Nichtigkeit auf die Ansprüche der Vertragsparteien

Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zustehen können (BGH 01.08.2013 - VII ZR 6/13).

Der die Schwarzarbeit leistende Unternehmer hat gegen den Empfänger der Leistung gemäß § 817 S. 2 BGB keinen Anspruch auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich, da auch der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (BGH 10.04.2014 - VII ZR 241/13).

Sofern der Auftaggeber gegen den Architekten aufgrund einer mangelhaften Kontrollpflicht Schadensersatzansprüche geltend macht und die Parteien einen "Ohne-Rechung-Vertrag" abgeschlossen haben, kann der Architekt den Ansprüchen nicht die Nichtigkeit des Vertrags entgegensetzen (OLG Brandenburg 23.01.2019 - 4 U 59/15).

6. Feststellungen eines Gerichts

"Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben" (OLG Düsseldorf 21.01.2020 - I-21 U 34/19).

7. Prüfpflichten

Die Prüfaufgaben der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 f. SchwarzArbG aufgeführt.

Auch die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einzuhaltende Lohnuntergrenze gehört gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. § 17 Abs. 2 AÜG zu den Kontrollpflichten der Zollverwaltung.

8. Zuständige Behörde und deren Befugnisse

Die Befugnisse zur Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben obliegen der Zollverwaltung. Daneben bestehen Befugnisse der Landesbehörden zur Prüfung der gewerberechtlichen oder handwerksrechtlichen Anmeldungen. Unterstützt werden die Behörden der Zollverwaltung zudem durch die in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufgeführten Behörden, d.h. die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialhilfe etc.

Die zeitlichen Prüfungsbefugnisse der Behörden zur Durchsuchung von Geschäftsräumen und Grundstücken des Arbeitgebers oder Auftraggebers zur Prüfung von Personen richten sich gemäß § 3 Abs. 2 SchwarzArbG nach der Arbeitszeit der dort tätigen Personen. Ist das Ziel die Überprüfung von Geschäftsunterlagen, so ist die Prüfungsbefugnis auf die Geschäftszeit begrenzt.

9. Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen

Zudem besteht eine in § 14b Abs. 2 UStG geregelte erweiterte Rechnungsaufbewahrungspflicht für Privatpersonen: Diese haben Rechnungen u.Ä. über Dienst- oder Werkleistungen, die im Zusammenhang mit ihrem Grundstück geleistet wurden, zwei Jahre aufzubewahren. Erfasst werden auch Arbeiten oder Lieferungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Dazu gehören u.a. alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung etc. von Grundstücken dienen.

10. Höhe des Wertersatzes

Ist der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, kann der vorleistende Unternehmer Wertersatz seiner Leistungen nach Bereicherungsrecht verlangen.

Bei der Bemessung des Wertersatzes müssen nach der Entscheidung KG 17.07.2006 - 24 U 374/02 erhebliche Abschläge für das Baumängelrisiko vorgenommen werden. Haben sich schon Mängel gezeigt, sind diese darüber hinaus im Rahmen der Saldierung in die Ausgleichsrechnung einzubeziehen.

11. Datenspeicherung

Rechtsgrundlage der Datenspeicherung im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist die "Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKSDV0)".

 Siehe auch 

Arbeitnehmerüberlassung - illegale

Arbeitsvertrag

Faktisches Arbeitsverhältnis

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Heimarbeit

Meldepflichten des Arbeitgebers

Nettolohnvereinbarung

Scheinselbstständigkeit

Burkhard: Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung; 2. Auflage 2019

Buse: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Erscheinungsformen und Strafbarkeit; Der Betrieb - DB 2019, 1535

Flore/Tsambikakis: Steuerstrafrecht; 3. Auflage 2023

Hoffmann: Wirksamkeit des Werkvertrags bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2926

Kraft/Adamski: Schwarzarbeit am Bau - Übersicht, Gefahren und Lösungsansätze; Neue Zeitschrift für Baurecht - NZBau 2011, 321

Lorenz: "Brauchen Sie eine Rechnung?": Ein Irrweg und sein gutes Ende; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3132

Möller: Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die (steuerliche) Prüfung nach dem SchwarzArbG; Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp. 2013, 165

Rolletschke/Kemper: Steuerverfehlungen. Kommentar zum Steuerstrafrecht; Loseblattwerk

Spatscheck/Fraedrich: Schwarzarbeit auf dem Bau; Neue Zeitschrift für Baurecht - NZBau 2007, 673