BGH: Identifizierende Bildberichterstattung von einem Terroristen zulässig

Internet, IT und Telekommunikation
31.01.2012380 Mal gelesen
Verurteilte Terroristen müssen wegen der Schwere ihrer Straftat und dem Aufsehen, das sie dadurch erregen, eine aktuelle Berichterstattung mit identifizierenden Bildern akzeptieren.

Wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erzeugte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch Text- und identifizierende Bildberichterstattung befriedigt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2011 VI ZR 108/10). 

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die nicht anonymisierte Veröffentlichung eines Fotos von einem verurteilten Terroristen in der "Bild"-Zeitung zulässig ist. Der Kläger war am 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen des versuchten Anschlags auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung hieß es am 8. Juli: "Die Angeklagten haben erklärt, dass sie mit einer Ablichtung nicht einverstanden sind. Deren Gesichter sind daher durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich zu machen." Am Tag nach der Verurteilung veröffentlichte das beklagte Medium "ungepixelte" Fotos von den Angeklagten. Das Bild von der Urteilsverkündung hatte es von einer Agentur erworben. Der Kläger wollte die Unterlassung der identifizierenden Bildberichterstattung gerichtlich durchsetzen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Dem BGH zufolge ist das Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Das Nichtbeachten des Anonymisierungsgebots ist nur im Rahmen der Abwägung nach dem KunsturheberGesetz zu berücksichtigen. Außerdem konnte das in der Verfügung enthaltene Gebot nicht unmittelbar für die Beklagte gelten, weil deren Mitarbeiter bei der Sitzung nicht anwesend waren.

Bei der Abwägung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz gaben die Richter in diesem Fall der Pressefreiheit den Vorrang. Erstens könne die Presse selbst entscheiden, was sie für das öffentliche Interesse von Bedeutung hält und was nicht, und ob und wie ein Artikel bebildert wird, so die Richter. Zweitens sei es Aufgabe der Medien über eine Straftat zu berichten. Dies gelte umso mehr, je mehr sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei dermaßen schweren Gewaltverbrechen ginge das Interesse an näheren Informationen über die Tat, ihren Hergang, die Täter und deren Motive über die bloße Sensationslust hinaus. Der Begründung zufolge bestand nach der ersten Verurteilung ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Abbildung des Klägers. Weil solche Täter im Alltag oft unauffällig bleiben, wegen der terroristischen Bedrohung und der damit verbundenen Ängste, ermöglicht erst ein ungepixeltes Foto, sich ein Bild von den Tätern zu machen. In diesem Fall war außerdem der Kläger bereits erstinstanzlich verurteilt worden - der Verdachtsgrad gegen ihn hatte sich so sehr verdichtet, dass dem Informationsinteresse der Vorrang gebührt. Auch das Resozialisierungsinteresse des Täters steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil dieses erst nach langer Zeit nach der Straftat und dem Strafverfahren an Bedeutung gewinnt.

Ebenfalls heißt es im Urteil, dass der Vorsitzende der Verhandlung nicht befugt war, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Vorteil der Verfahrensbeteiligten zu regeln und schon gar nicht das Persönlichkeitsrecht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach dem KUG der Fall wäre. Zwar wiege die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerer, wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht identifizierbar abgebildet zu werden. Dem Vertrauen des Klägers in die Beachtung der erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügung maß der Bundesgerichthof dennoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Daher verletzt die Verbreitung eines nicht anonymisierten Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung keine überwiegend berechtigten Interessen des Klägers, so die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs.

Wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erzeugte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch Text- und identifizierende Bildberichterstattung befriedigt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2011 VI ZR 108/10). Der Bundesgerichtshof hatte in einem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die nicht anonymisierte Veröffentlichung eines Fotos von einem verurteilten Terroristen in der "Bild"-Zeitung zulässig ist. Der Kläger war am 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen des versuchten Anschlags auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung hieß es am 8. Juli: "Die Angeklagten haben erklärt, dass sie mit einer Ablichtung nicht einverstanden sind. Deren Gesichter sind daher durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich zu machen." Am Tag nach der Verurteilung veröffentlichte das beklagte Medium "ungepixelte" Fotos von den Angeklagten. Das Bild von der Urteilsverkündung hatte es von einer Agentur erworben. Der Kläger wollte die Unterlassung der identifizierenden Bildberichterstattung gerichtlich durchsetzen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg.Dem BGH zufolge ist das Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Das Nichtbeachten des Anonymisierungsgebots ist nur im Rahmen der Abwägung nach dem KunsturheberGesetz zu berücksichtigen. Außerdem konnte das in der Verfügung enthaltene Gebot nicht unmittelbar für die Beklagte gelten, weil deren Mitarbeiter bei der Sitzung nicht anwesend waren.Bei der Abwägung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz gaben die Richter in diesem Fall der Pressefreiheit den Vorrang. Erstens könne die Presse selbst entscheiden, was sie für das öffentliche Interesse von Bedeutung hält und was nicht, und ob und wie ein Artikel bebildert wird, so die Richter. Zweitens sei es Aufgabe der Medien über eine Straftat zu berichten. Dies gelte umso mehr, je mehr sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei dermaßen schweren Gewaltverbrechen ginge das Interesse an näheren Informationen über die Tat, ihren Hergang, die Täter und deren Motive über die bloße Sensationslust hinaus. Der Begründung zufolge bestand nach der ersten Verurteilung ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Abbildung des Klägers. Weil solche Täter im Alltag oft unauffällig bleiben, wegen der terroristischen Bedrohung und der damit verbundenen Ängste, ermöglicht erst ein ungepixeltes Foto, sich ein Bild von den Tätern zu machen. In diesem Fall war außerdem der Kläger bereits erstinstanzlich verurteilt worden - der Verdachtsgrad gegen ihn hatte sich so sehr verdichtet, dass dem Informationsinteresse der Vorrang gebührt. Auch das Resozialisierungsinteresse des Täters steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil dieses erst nach langer Zeit nach der Straftat und dem Strafverfahren an Bedeutung gewinnt.Ebenfalls heißt es im Urteil, dass der Vorsitzende der Verhandlung nicht befugt war, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Vorteil der Verfahrensbeteiligten zu regeln und schon gar nicht das Persönlichkeitsrecht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach dem KUG der Fall wäre. Zwar wiege die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerer, wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht identifizierbar abgebildet zu werden. Dem Vertrauen des Klägers in die Beachtung der erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügung maß der Bundesgerichthof dennoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu.Daher verletzt die Verbreitung eines nicht anonymisierten Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung keine überwiegend berechtigten Interessen des Klägers, so die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs. (AB)Schlagworte: Bildberichterstattung, identifizierendes Foto, Verurteilung Terroristen, anonymisierte Bildberichterstattung, gepixelte Bilder, Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit