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Pressefreiheit

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 Normen 

Art. 5 GG

Pressegesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Die Pressefreiheit ist ein Grundrecht: Die Freiheit der Presse wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 1. Var. GG grundrechtlich geschützt.

2. Schutzbereich

2.1 Allgemein

Der Pressebegriff erfasst nicht nur die Printprodukte wie z.B. Bücher und Zeitschriften, sondern auch andere Medien wie CDs, das Internet etc.

Merkmale eines Presseproduktes sind:

  • Produktion in einem zur Vervielfältigung geeigneten Verfahren.

  • Der Informationsträger muss zur Verbreitung bestimmt sein.

  • Es muss ein geistiger Sinngehalt vorliegen.

Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich auf alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, wobei auch nur mittelbar im Presserecht arbeitende Personen (Sekretärin) den Schutz genießen.

Der sachliche Schutzbereich erfasst sowohl das Presseerzeugnis als auch die Pressetätigkeit von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung.

In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind dabei nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten. Aber: Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (BGH 05.02.2015 – I ZR 136/13).

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Pressefreiheit wie folgt bestimmt (BVerfG 20.11.2018 – 1 BvR 2716/17):

»Einschlägig ist der Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dessen Zentrum die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen steht. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und enthält das Recht der Beschwerdeführerin, über Inhalt und Gestaltung ihrer Presserzeugnisse grundsätzlich frei zu bestimmen. Der Schutz der Pressefreiheit erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation.«

2.2 Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt als unberechtigten Eingriff in die Pressefreiheit geurteilt (BVerfG 20.11.2018 – 1 BvR 2716/17):

»Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (…). Die Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist nicht gerechtfertigt. Indem die Gerichte die Grundrechtsschranke des § 10 Berliner Pressegesetz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, haben sie den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnt. Damit haben sie Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit verkannt. Gegendarstellungsfähig ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Im Blick auf die Abhängigkeit der Gegendarstellung von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit, dass die Erstmitteilung bei Auslegung der Vorschrift in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Dabei ist eine von der weiteren Berichterstattung im Innenteil von Presseerzeugnissen gesonderte Würdigung der Titelseitenschlagzeile und die Zuerkennung daran anknüpfender Gegendarstellungsansprüche grundsätzlich ohne Verletzung des Gebots der kontextabhängigen Würdigung von Äußerungen möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche - ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts - einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern aufweist (…). Bietet eine Titelschlagzeile dem jeweils maßgeblichen Verkehrskreis eine Bandbreite von Verständnismöglichkeiten, muss der gegendarstellungserhebliche Aussagegehalt zudem eindeutig bestimmbar sein, um einen Gegendarstellungsanspruch zu begründen.«

3. Inhalte der Pressefreiheit

Ausflüsse der grundrechtlichen Pressefreiheit sind u.a.:

  • Bei staatlichen Veranstaltungen ist der Presse in einem angemessenen Rahmen ein Zutrittsrecht zu gewähren.

  • Das in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO normierte Zeugnisverweigerungsrecht der Pressemitarbeiter über die Identität von Informanten sowie den Inhalt der dadurch erlangten Informationen.

  • Die in § 97 Abs. 5 StPO normierten Ausnahmen für den Bereich der Beschlagnahme und Durchsuchung.

  • Der Tendenzschutz der Presseunternehmen, d.h. diese sind berechtigt, den Inhalt ihrer Presseerzeugnisse und deren Umsetzung selbst zu bestimmen; zudem sind die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur eingeschränkt auf Tendenzbetriebe anwendbar.

  • Bei einer (Eil-)Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (BVerfG 14.09.2015 – 1 BvR 857/15).

4. Schranken der Pressefreiheit

Schranken der Pressefreiheit ergeben sich u.a. aus:

 Siehe auch 

Persönlichkeitsrechte

Schutz der Privatsphäre

Tendenzbetrieb

Beaucamp: Pressefreiheit und Gefängnis; Juristische Arbeitsblätter – JA 1998, 209

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2019

Ernst: Gleichklang des Persönlichkeitsschutzes im Bild- und Tonbereich? Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2004, 1277

Gounalakis: Geldentschädigung bei vorverurteilenden Äußerungen durch Medien und Justiz; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2016, 737

Lauber-Rönsberg: Internetveröffentlichungen und Medienprivileg. Verhältnis zwischen datenschutz- und medienzivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz; Zeitschrift für Datenschutz – ZD 2014, 177

Oetker: Europäischer Betriebsrat und Pressefreiheit; zugleich ein Beitrag zu den Schranken der Mitbestimmung in Tendenzunternehmen; Der Betrieb – DB 1996, 1

Partsch: Der Auskunftsanspruch der Presse – Neujustierung durch das BVerwG; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2013, 2858

Peifer: Beseitigungsansprüche im digitalen Äußerungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2016, 23

Sajuntz: Die Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2022, Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 569