Rechtswörterbuch

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Schutz der Privatsphäre

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 Normen 

Art. 2 GG

Art. 5 GG

§ 33 KunstUrhG

§ 201a StGB

 Information 

1. Einführung

Die Veröffentlichung von Fotos, sowohl in der Presse als auch in sozialen Netzwerken, unterliegt dem Spannungsverhältnis verschiedener Rechte und Interessen. Dabei ist u.a. eine Abwägung zu treffen zwischen den Grundrechten Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen und der Pressefreiheit sowie ggf. den Vorgaben des Datenschutzes.

2. Voraussetzungen der Veröffentlichung von Bildnissen

2.1 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Schutzes des Rechts am eigenen Bild sind:

2.2 Voraussetzungen nach dem Kunsturhebergesetz

Gemäß § 33 KunstUrhG wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft, wer entgegen den Vorgaben der §§ 22 f. KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder zur Schau stellt:

  1. a)

    § 22 KunstUrhG fordert für die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten:

»Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.«

  1. b)

    Davon ausgenommen sind die in § 23 KunstUrhG aufgezählten folgenden Ausnahmen:

    • Personen der Zeitgeschichte:

      • Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.

        Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.

      • Unzulässig ist die Veröffentlichung von Bildern einer Person, die sich nur zufällig in der Nähe eines abgebildeten Prominenten befindet (BGH 21.04.2015 – VI ZR 245/14).

    • wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint

    • bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

    • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

  2. c)

    Aber: Auch bei diesen Personenkreisen ist eine Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der jeweiligen Person verletzt wird.

2.3 Im Arbeitsleben

Siehe den Beitrag »Recht am eigenen Bild«.

2.4 Strafrechtlicher Schutz

Das Recht am eigenen Bild bzw. der Persönlichkeitsschutz wird zusätzlich durch § 201a StGB »Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen« geschützt. Danach wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Auf den Begriff »Intimsphäre« wurde laut der Begründungen zu dem Gesetzentwurf verzichtet, da er mit einer zu engen Assoziation mit dem Bereich Sexualität und Nacktheit verbunden ist. Jedoch soll sich die Auslegung des Begriffs höchstpersönlicher Lebensbereich an der Rechtsprechung zur Intimsphäre orientieren.

Der Anwendungsbereich eines »gegen Einblicke besonders geschützten Raumes« erstreckt sich u.a. auf Hotelzimmer, Umkleideräume oder durch Hecken oder Mauern vor Blicken geschützte Gärten.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst auch Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen oder die Personen in einer Weise zeigen, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden.

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden. Maßstab dafür, ob eine Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist die Beurteilung durch einen durchschnittlichen Betrachter. Im Einzelfall ist eine befugte Herstellung wegen der Einwilligung der dargestellten Person nicht ausgeschlossen.

Bei bloßstellenden Bildaufnahmen und Bildaufnahmen einer unbekleideten Person ist, sofern keine Befugnis, insbesondere keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt, davon auszugehen, dass davon der höchstpersönliche Lebensbereich, ja sogar die Intimsphäre verletzt wird. Die Befugnis ergibt sich aus der Einwilligung der abgebildeten Person. Handelt es sich dabei um Kinder, die noch einwilligungsunfähig sind, kommt es auf die Einwilligung der Eltern an. Ob Eltern in die Herstellung von Bildaufnahmen ihrer unbekleideten Kinder wirksam einwilligen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bildaufnahmen von unbekleideten Kindern in familiären Alltagssituationen, die im familiären Bereich verbleiben und allenfalls im Verwandten- oder Bekanntenkreis gezeigt werden, sind sozialadäquat und üblich, sodass Eltern darin wirksam einwilligen können.

Hinweis:

Daneben besteht als speziellere Regelung der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre bei der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

3. Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild bei Prominenten/Personen der Zeitgeschichte

Die Frage der Grenzziehung zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre wurde in den vergangenen Jahren von den verschiedensten Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Folgenden werden die höchstrichterlichen Urteile in chronologischer Reihenfolge dargestellt:

  1. 1.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 festgestellt, dass die Pressefreiheit grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern gilt, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.

  2. 2.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte im Jahr 2004 (EGMR 24.06.2004 – 59320/00), dass die Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre Prominenter eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei.

  3. 3.

    In der Entscheidung BVerfG 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04 berücksichtigten die Richter bestimmte Grundsätze des EGMR, hielten aber auch an ihrer grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach z.B. der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

  4. 4.

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 14.10.2004 2 BvR 1481/04) sind die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtsnicht zwingend zu beachten, aber dennoch zu berücksichtigen. Die EMRK steht nach Ansicht der Verfassungsrichter unter dem Grundgesetz und dient als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte.

  5. 5.

    Der BGH hat seine vormalige Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte mit dem Urteil BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 aufgegeben.

    Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos bekannter Personen bei privaten Aktivitäten im Sinne des § 23 KunstUrhG beurteilt sich gemäß der Entscheidungen BGH 03.07.2007 – VI ZR 164/06 und BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 nunmehr nach den folgenden Grundsätzen:

    1. a)

      Der Begriff der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 KunstUrhG umfasst im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden.

      Personen der Zeitgeschichte sind demnach Personen, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden.

    2. b)

      Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

    3. c)

      Aber das Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits:

    4. d)

      Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.

  6. 6.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in mehreren Urteilen vom 26.02.2008 grundsätzlich anerkannt:

»Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht.

Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht.«

Aber:

Das Urteil BGH 06.03.2007 VI ZR 13/06 wurde u.a. mit der Entscheidung BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1626/07 aufgehoben. Grund ist eine Verletzung der Pressefreiheit des betreffenden Verlages in der konkret beanstandeten Veröffentlichung. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 klargestellt, dass das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens ein allgemeines Gesetz im Sinne der Schranken der Pressefreiheit ist, das der Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu.

Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen.

  1. 7.

    Mit dem Urteil BGH 17.02.2009 – VI ZR 75/08 bestätigte der BGH seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Bildberichterstattung über Prominente:

    Über Prominenten darf im Rahmen der Bildberichterstattung in größerem Umfang berichtet werden – sofern die durch die Berichterstattung vermittelten Informationen einen hinreichenden Nachrichtenwert hinsichtlich einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte haben. Auch das Eingehen einer neuen Beziehung kann als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden.

    Doch dürfen auch unter derartigen Umständen keine schwerwiegenden Interessen der Betroffenen bestehen, die einer Veröffentlichung und damit einer Abwägung zugunsten der Veröffentlichung entgegenstehen.

    Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.

Beispiel:

Das Vorliegen einer Schwangerschaft ist eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit, die jedenfalls im frühen Stadium, den Blicken der Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Die Darstellung betrifft ein Thema, welches die Privatsphäre der Klägerin betrifft, denn die Frage, ob eine Schwangerschaft besteht und wann diese (wenn überhaupt) der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, haben allein die Eltern zu treffen und nicht ein Presseorgan (OLG Köln 10.11.2015 – 15 U 97/15).

Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

  1. 8.

    Mit der Entscheidung BGH 26.10.2010 – VI ZR 230/08 stellte der BGH fest, dass »der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit reicht.«

    Dieser Grundsatz wird durch das BVerfG (BVerfG 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08) erläutert: »Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall.«

  2. 9.

    In der Entscheidung BGH 05.11.2013 – VI ZR 304/12 hat der BGH zwei weitere Grundsätze aufgestellt:

    1. a)

      Wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht, besteht nicht schon automatisch eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit.

    2. b)

      In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentlichung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Internet zugänglich sind.

  3. 10.

    Mit der Entscheidung BGH 07.07.2020 – VI ZR 246/19 hat der BGH die Bildberichterstattung über Prominente weiter eingeschränkt. Danach kann eine Bildberichterstattung unzulässig sein, wenn eine besondere private Prägung der Situation dem Interesse der Öffentlichkeit entgegensteht.

4. Bildberichterstattung über Polizisten

Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug: Der BGH hat einen Anspruch des Polizisten auf Unterlassung der Wiedergabe seines unverpixelten Bildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung abgelehnt (BGH 08.11.2022 – VI ZR 22/21).

5. Löschungsanspruch eines Partners bzgl. intimer Bild- oder Filmaufnahmen nach Beendigung der intimen Beziehung

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14).

 Siehe auch 

Informationelle Selbstbestimmung

Persönlichkeitsrechte

Pressefreiheit

Schutz der Intimsphäre

Soziale Netzwerke

BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 (Berichterstattung über Vergewaltigung)

BVerfG 14.10.2004 2 BvR 1481/04 (Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für das Bundesverfassungsgericht nicht zwingend)

BVerfG 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04 (Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz)

BGH 29.04.2014 – VI ZR 246/12 (Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich)

BGH 06.10.2009 – VI ZR 314/08 (Bildberichterstattung über Kinder von Prominenten)

BGH 17.02.2009 – VI ZR 75/08 (Bericht über neuen Partner einer prominenten Person)

BGH 15.11.2005 – VI ZR 286/04 (Pressebericht über Verkehrsverstoß einer bekannten Person)

BGH 09.12.2003 – VI ZR 373/02 (Ferienhaus als Ort der Abgeschiedenheit)

KG 22.06.2004 – 9 U 53/04 (Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos einer vertrauten Begleitung)

Brost/Plum: Berichterstattung über Vermögensverhältnisse; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 2958

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2024

Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht; 2. Auflage 2017

Petershagen: Der Schutz des Rechts am eigenen Bild vor Hyperlinks; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2011, 705

Sajuntz: Die Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2022, Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 569

Stender-Vorwachs: Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Kinder von Prominenten; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2010, 1414

Wanckel: Die Abwehr von presserechtlichen Unterlassungsansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2009, 3497

Wanckel: Die Durchsetzung von presserechtlichen Unterlassungsansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2009, 3353