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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bundesrecht
Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KunstUrhG
Gliederungs-Nr.: 440-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
(weggefallen)1 - 14
  
Zweiter Abschnitt 
Befugnisse des Urhebers15 - 24
  
Dritter Abschnitt 
(weggefallen)25 - 30
  
Vierter Abschnitt 
Rechtsverletzungen31 - 50
  
Fünfter Abschnitt 
Schlußbestimmungen51 - 55