Betäubungsmittelstrafrecht

Strafrecht und Justizvollzug
08.08.2011770 Mal gelesen
Die legalen Täuschungsmittel der Ermittlungsbehörden

Im Rahmen strafrechtlicher Beschuldigtenvernehmung ist es der Polizei verboten den Beschuldigten zu täuschen (§ 136a Abs. 1 StPO). Dieses Verbot erscheint jedoch nicht zwingend, da mit § 31 BtMG von Gesetzes wegen eine Täuschung zugelassen wird.

Kaum eine Vorschrift wird dem Beschuldigten einer Drogenstraftat häufiger vorgelesen, als § 31 BtMG. Danach kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter u.a.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

Insbesondere denjenigen, welche wiederholt strafrechtlich in Betäubungsdelikten auffällig geworden ist, wird nunmehr eine Strafmilderung durch die Polizei in Aussicht gestellt, sofern sie mithelfen weitere Straftaten aufzuklären. Diese so genannte "kleine Kronzeugenregelung" führt in den allermeisten Fällen dazu, das der in flagranti ertappte Täter - aufgrund des bestehenden Rechtfertigungsdruck - nahezu seinen ganzen Bekanntenkreis als vermeintliche Drogenkäufer "denunziert".

In diesem Rahmen muss sich allerdings jeder darüber klar sein, dass seine Strafe von der Menge der gehandelten Drogen und der Anzahl der einzelnen Taten abhängt. Das im Rahmen der ersten Vernehmung bestehende Dilemma des Beschuldigten besteht darin, dass ihm eine Milderung - also etwas Positives - versprochen wird, dafür, dass er etwas Negatives - etwas, was seine Strafhöhe maßgeblich bestimmen wird - über sich preisgibt.

 

Ein Beispiel:

T ist immer wieder mal bei der Polizei wegen des einen oder anderen Drogendelikts auffällig geworden. Er wird eine Zeitlang beobachtet und dann beim dealen erwischt und festgenommen. Seine Wohnung wird durchsucht. Es finden sich neben einer Waage, Verpackungsmaterial etc. etwa 25 Gramm Kokain in der Wohnung. Nach der Festnahme weisen die Drogenfahnder den T auf § 31 BtMG hin.  Er entschließt sich "reinen Tisch" zu machen. Er berichtet davon, dass er seit etwa 8 Monaten jeden Donnerstag in Holland ca. 50 Gramm Kokain einkauft. Er benennt seine Verkäufer. Außerdem benennt er fast alle seine Kunden und fügt noch ein paar Namen hinzu, um die Aufklärungshilfe noch ein wenig hilfreicher zu gestalten. Nach seinem umfassenden Geständnis beantragt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen illegaler Einfuhr und Handeltreiben von Kokain. Später wird T unter Berücksichtigung des § 31 BtMG zu einer "milden" dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von insgesamt 1,6 Kilo Kokain in 32 Fällen verurteilt. Außerdem wird ein Geldbetrag in Höhe von 80.000 Euro für verfallen (§ 73 Strafgesetzbuch) erklärt.

In der Folgezeit muss er in einer Reihe von Strafprozessen seine Aussage als Zeuge wiederholen, mit dem Problem, er habe sich gegenüber Dritten wegen einer falschen Verdächtigung (§ 154 Strafgesetzbuch) schuldig gemacht. Da er rechtskräftig verurteilt ist, hat er kein Zeugnisverweigerungsrecht, höchstens ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der drohenden Falschverdächtigung.

Hätte er bei den Drogenfahndern keine Aussage gemacht, wäre er lediglich wegen Handeltreibens (25 Gramm) sowie dem Verkauf an seinen Kunden in 5 Fällen verurteilt worden. Er hätte mit einer Bewährungsstrafe rechnen können. Der Verfall wäre allenfalls in Höhe von 360 Euro (6 Verkäufe an D x 60 Euro) erklärt worden.

 

Und darin liegt die gesetzlich zulässige Täuschungshandlung. Denn mit der Hilfeleistung muss der Täter Wissen offenbaren, dass den Ermittlungsbehörden in der Regel noch nicht bekannt ist - sonst würden sie gar nicht mehr auf § 31 BtMG hinweisen -, und dass in der Regel strafschärfend herangezogen wird.

 

Wenn Sie oder Bekannte von Ihnen ähnliche Probleme mit Strafverfolgungsbehörden haben, dann Fragen Sie die

 

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De Ermittlungsbehörden verfügen über eine Vielzahl von Eingriffsmitteln u.ä. Vgl Sie hierzu auch den Artikel

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/strafrecht-verlockende-beschuldigung-die-zwangsmittel-der-ermittlungsbehoerden

Wer glaubt, dass er sich der "geballten Staatsmacht" ohne professionelle Verteidigung aussetzen kann, wird in der Regel das Nachsehen haben!