Beratungshilfe im Filesharing-Abmahnfällen. Beratungshilfe einmal oder mehrfach? BVerfG vom 30.05.2011

Abmahnung Filesharing
21.12.2011693 Mal gelesen
Beratungshilfe im Filesharing-Abmahnfällen. Beratungshilfe einmal oder mehrfach? BVerfG vom 30.05.2011

Eine aktuelle Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.05.2011, 1 BvR 3151/10) gibt Anlass, die Thematik nochmals aufzugreifen: der Erhalt mehrfacher Abmahnungen soll bei gleichgelagerten Fällen lediglich die Möglichkeit der einmaligen Bewilligung von Beratungshilfe auslösen. Das BVerfG lässt zwar eine Einzelfallprüfung offen, zeigt jedoch richtungsweisend den zuständigen Gerichten den Weg auf, bei gleichgelagerten Abmahnungen lediglich einmal Beratungshilfe zu bewilligen.

Die Mitteilung überzeugt nicht wirklich. Das Grundrecht des Rechtssuchenden aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 und 2 GG -  dem Anspruch auf Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung - wird nicht hinreichend gewahrt.

Der "bemittelte Rechtssuchende" wird eben sowenig wie der "unbemittelte Rechtssuchende" nach einem Beratungsgespräch über umfassende Rechtskenntnisse verfügen, die es ihm gestatten, die Feinheiten der unterschiedlichen urheberrechtlichen Abmahnungen juristisch zu verstehen oder darüber hinaus eine Unterlassungsverpflichtung zu formulieren. Die Rechtsfolgen der verschiedenen Prozesssituationen, angefangen mit der einstweiligen Verfügung, ggf. einem etwaigen Hauptsacheverfahren, einem sich anschießenden Schadensersatzprozess müssen bereits bei der ersten Beurteilung der Abmahnung überblickt und ausgewertet werden. Das bloße "Abschreiben" anwaltlicher Schriftsätze begegnet ebenfalls urheberrechtlichen Bedenken, so dass die Argumentation des "Musterverfahrens" ebenfalls sehr eingeschränkt zu beurteilen ist.

Unabhängig von der Tatsache, der der "bemittelte Rechtssuchende" sich nicht lediglich "einmal" beraten lässt und sodann die weitere Vorgehensweise im Wege der Selbsthilfe "selber in die Hand nimmt", geht auch der durch das BVerfG gezogene Vergleich zur Prozesskostenhilfe in auf. Das BVerfG (a.a.O) . "16. 2. Die vorgenannten Grundsätze können, ohne dass es im Streitfall hierauf ankommt, Bedeutung auch für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dem Recht der Prozesskostenhilfe erlangen, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N.)."  Der  der "bemittelte Rechtssuchende" lässt sich regelmäßig in seinen gerichtlichen Angelegenheiten vertreten, insbesondere, wenn dies Rechtsangelegenheiten schon aufgrund ihrer rechtlichen Materie - und der unterschiedlichen Meinungen auch der Obergerichte - schwer verständlich sind.

Jedenfalls ist positiv zu würdigen, dass das BVerfG eine Einzelfallprüfung zulässt, die jedoch in der Praxis nur in den seltensten Fällen erfolgen wird. Das BVerfG (a.a.O.) führt dazu aus, . "ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.)."

 

Im Ergebnis ist die Frage zu stellen, ob tatsächlich der von der Abmahnindustrie anwaltlich geführten Prozess dann auf PKH-Basis geführt werden soll, obgleich der Prozess als solcher vermeidbar gewesen wäre?

 

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

  

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, LL.M. (USA/Delaware) http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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